Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kurz gesagt
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen: Eine ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Es gilt nach sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern.
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Definition und Rechtsgrundlage
Das Kündigungsschutzgesetz ist das zentrale Gesetz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial …
Das Kündigungsschutzgesetz ist das zentrale Gesetz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Zulässig sind nur drei Arten von Gründen: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zusätzlich eine korrekte Sozialauswahl treffen.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben (siehe Wartezeit nach dem KSchG), und der Betrieb muss nach § 23 KSchG in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) oder 0,75 (bis 30 Wochenstunden). In kleineren Betrieben gilt nur ein eingeschränkter Schutz – mehr dazu unter Kündigung im Kleinbetrieb.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Gilt das KSchG, muss der Arbeitgeber die Kündigung im Streitfall begründen und beweisen. Das verbessert Ihre Position erheblich – auch bei Verhandlungen über …
Gilt das KSchG, muss der Arbeitgeber die Kündigung im Streitfall begründen und beweisen. Das verbessert Ihre Position erheblich – auch bei Verhandlungen über eine Abfindung. Entscheidend ist aber die Frist aus § 4 KSchG: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Details erklären wir unter Frist für die Kündigungsschutzklage. Das Gesetz enthält außerdem Regeln zum Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern und zur Anzeige von Massenentlassungen.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt. Für Beschäftigte, die schon vor 2004 im Betrieb waren, kann eine niedrigere Schwelle gelten.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch in der Probezeit?
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG noch nicht – unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart ist. Der Arbeitgeber braucht dann keinen der im Gesetz genannten Kündigungsgründe. Andere Schutzregeln bleiben aber bestehen, etwa der Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft oder die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats.
Was passiert, wenn ich die Klagefrist nach dem KSchG verpasse?
Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam war. Nur in Ausnahmefällen, wenn Sie die Frist trotz aller zumutbaren Sorgfalt versäumt haben, kommt eine nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht.
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Stand: 09.10.2026
