Weiterbeschäftigungsanspruch – Definition und Voraussetzungen
Kurz gesagt
Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist das Recht, trotz einer Kündigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses tatsächlich weiterzuarbeiten. Er ergibt sich entweder aus § 102 Abs. 5 BetrVG nach einem Widerspruch des Betriebsrats oder – nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – allgemein nach einem Sieg in der ersten Instanz.
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Zwei Rechtsgrundlagen
1. Betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Er setzt voraus:
1. Betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Er setzt voraus:
- eine ordentliche Kündigung,
- einen frist- und ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats aus einem der Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG (siehe Betriebsratsanhörung),
- eine Kündigungsschutzklage und
- Ihr Verlangen nach Weiterbeschäftigung.
Dann müssen Sie zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitgeber kann sich nur per einstweiliger Verfügung entbinden lassen, etwa wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Weiterbeschäftigung ihn unzumutbar wirtschaftlich belasten würde oder der Widerspruch offensichtlich unbegründet war.
2. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ihn 1985 aus dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers entwickelt. Er besteht in der Regel, sobald ein Arbeitsgericht die Kündigung in erster Instanz für unwirksam erklärt hat, solange keine besonderen Umstände überwiegen.
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Bedeutung für Arbeitnehmer
Die Weiterbeschäftigung sichert Ihr Einkommen und Ihre berufliche Praxis während eines oft monatelangen Verfahrens. Wird nicht weiterbeschäftigt, bleibt bei …
Die Weiterbeschäftigung sichert Ihr Einkommen und Ihre berufliche Praxis während eines oft monatelangen Verfahrens. Wird nicht weiterbeschäftigt, bleibt bei einem Prozesssieg häufig ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Wie das Verfahren abläuft, lesen Sie unter Ablauf der Kündigungsschutzklage; zur bezahlten Arbeitsbefreiung während der Kündigungsfrist siehe Freistellung.
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Häufige Fragen
Muss mich mein Arbeitgeber während der Kündigungsschutzklage weiterbeschäftigen?
Nicht automatisch. Ein Anspruch besteht vor allem dann, wenn der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß widersprochen hat und Sie Klage erheben sowie die Weiterbeschäftigung verlangen. Ohne Widerspruch kommt in der Regel erst nach einem Sieg in der ersten Instanz der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch in Betracht.
Wie mache ich den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend?
Beim Anspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG müssen Sie die Weiterbeschäftigung ausdrücklich vom Arbeitgeber verlangen, und zwar zeitnah, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist. Den allgemeinen Anspruch beantragen Sie üblicherweise zusammen mit der Kündigungsschutzklage. Wird er nicht erfüllt, kann aus dem Urteil vollstreckt werden.
Kann ich ein Angebot zur Prozessbeschäftigung ablehnen?
Das kann riskant sein. Bietet der Arbeitgeber eine zumutbare Weiterbeschäftigung für die Dauer des Prozesses an und lehnen Sie ab, kann das nach der Rechtsprechung als böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes gewertet werden. Dann droht, dass Ihr Anspruch auf Annahmeverzugslohn gekürzt wird.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.
Stand: 09.10.2026
