Kündigung erhalten – was jetzt zu tun ist

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Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 7 Min.
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Kurz gesagt

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, zählt vor allem eines: Gegen jede Kündigung können Sie sich nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Viele Kündigungen sind formal oder inhaltlich angreifbar – ob das bei Ihnen der Fall ist, hängt von der Kündigungsart, der Betriebsgröße, Ihrer Beschäftigungsdauer und einem möglichen Sonderkündigungsschutz ab.

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3 Tage: arbeitsuchend melden · 3 Wochen: Kündigungsschutzklage

3 Tage: Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit (wenn das Arbeitsverhältnis in weniger als 3 Monaten endet). 3 Wochen: Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG).

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Kündigung erhalten: Die ersten Schritte

Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet. Wut, Angst und Unsicherheit sind völlig normale Reaktionen. Trotzdem lohnt es sich, in den ersten Tagen ein paar Dinge in der richtigen Reihenfolge zu erledigen – denn das Arbeitsrecht arbeitet mit kurzen Fristen.

  1. Tag 0

    Zugangsdatum notieren, Original und Umschlag aufbewahren

    Warum:

    Ab hier laufen alle Fristen

  2. Sofort

    Unterschrift und Unterzeichner prüfen

    Warum:

    Fehlt die Vollmacht, kann eine unverzügliche Zurückweisung nach § 174 BGB möglich sein

  3. Innerhalb von 3 Tagen

    Bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden

    Warum:

    Sonst droht eine Sperrzeit

  4. Innerhalb von 2 Wochen

    Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen, falls zutreffend

    Warum:

    Sichert den Sonderkündigungsschutz

  5. Innerhalb von 3 Wochen

    Kündigungsschutzklage erheben lassen

    Warum:

    Danach gilt die Kündigung als wirksam

Wann genau ein Schreiben als zugegangen gilt – etwa bei Einwurf am Samstag oder während des Urlaubs –, erklärt unser Lexikonbeitrag zum Zugang der Kündigung. Ihren individuellen Fristablauf können Sie mit dem Klagefrist-Rechner vorläufig ermitteln.

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Wissen

Alles Wichtige zur Kündigung

Gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz?

Die wichtigste Weichenstellung ist die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dafür müssen zwei Bedingungen vorliegen:

Die wichtigste Weichenstellung ist die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dafür müssen zwei Bedingungen vorliegen:

  1. Wartezeit: Ihr Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  2. Betriebsgröße: In Ihrem Betrieb arbeiten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 KSchG). Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende nicht.

Ist beides erfüllt, braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen von drei gesetzlich anerkannten Gründen – betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt – und muss diesen im Prozess beweisen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinzu. Gilt das Gesetz nicht, sind Sie nicht schutzlos, aber die Hürden für den Arbeitgeber sind deutlich niedriger.

Die Kündigungsarten im Überblick

Ordentliche Kündigung: Der Normalfall. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss sie sozial …

Nach der Frist

  • Ordentliche Kündigung: Der Normalfall. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss sie sozial gerechtfertigt sein – sonst ist sie unwirksam.
  • Fristlose Kündigung: Beendet das Arbeitsverhältnis sofort und setzt einen wichtigen Grund nach § 626 BGB voraus. Der Arbeitgeber muss sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe aussprechen. Sie ist häufig mit dem Risiko einer Sperrzeit verbunden.

Nach dem Kündigungsgrund

  • Betriebsbedingte Kündigung: Ihr Arbeitsplatz soll wegfallen, etwa wegen Umstrukturierung oder Auftragsmangel. Angriffspunkte sind oft die Sozialauswahl und freie Stellen im Unternehmen. Hier kommt am ehesten ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG in Betracht.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber wirft Ihnen eine Pflichtverletzung vor. In der Regel ist eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich. Fehlt sie, ist die Kündigung oft angreifbar.
  • Personenbedingte Kündigung: Sie können die Arbeit aus persönlichen Gründen nicht mehr leisten – etwa wegen Verlusts der Fahrerlaubnis oder einer fehlenden Arbeitserlaubnis. Ein Verschulden ist nicht nötig, aber der Arbeitgeber braucht eine belastbare Zukunftsprognose.
  • Kündigung wegen Krankheit: Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung. Gerichte prüfen in drei Stufen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Belastung und Interessenabwägung. Das betriebliche Eingliederungsmanagement spielt eine Schlüsselrolle.
  • Verdachtskündigung: Gekündigt wird schon wegen des dringenden Verdachts einer schweren Verfehlung. Ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist sie unwirksam. Entlastende Umstände können bis zum Prozessende berücksichtigt werden.

Besondere Formen und Situationen

  • Änderungskündigung: Kündigung mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Sie können unter Vorbehalt annehmen und die Änderung gerichtlich prüfen lassen. Dafür gelten eigene Fristen.
  • Kündigung in der Probezeit: Kurze Frist von zwei Wochen, meist kein Grund erforderlich. Formfehler, Betriebsratsanhörung und Mutterschutz gelten aber auch hier.
  • Kündigung im Kleinbetrieb: Bei zehn oder weniger Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht und das Verbot willkürlicher oder diskriminierender Kündigungen bleiben bestehen.
  • Massenentlassung: Entlässt ein Arbeitgeber viele Beschäftigte innerhalb kurzer Zeit, muss er vorher die Agentur für Arbeit informieren und den Betriebsrat beteiligen. Fehler in diesem Verfahren können zur Unwirksamkeit führen.

Sonderkündigungsschutz: Wer besonders geschützt ist

Für einige Beschäftigtengruppen gelten zusätzliche Hürden – oft unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer:

Für einige Beschäftigtengruppen gelten zusätzliche Hürden – oft unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer:

  • Kündigung in der Schwangerschaft: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich verboten. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde zustimmen. Erfährt der Arbeitgeber erst nach der Kündigung davon, hilft eine Mitteilung binnen zwei Wochen.
  • Kündigung in der Elternzeit: Ab dem Verlangen der Elternzeit – frühestens einige Wochen vor ihrem Beginn – und während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Ausnahmen bedürfen der behördlichen Zulassung.
  • Kündigung bei Schwerbehinderung: Nach sechs Monaten Beschäftigung braucht der Arbeitgeber vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Auch die Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden.
  • Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und Anhörung des Betriebsrats: Betriebsratsmitglieder sind ordentlich grundsätzlich unkündbar. Zugleich muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung im Betrieb angehört werden – ein häufiger Fehlerpunkt.

Ist meine Kündigung wirksam? Die häufigsten Fehler

Viele Kündigungen scheitern nicht am Inhalt, sondern an der Form. Eine ausführliche Übersicht finden Sie unter Kündigung unwirksam. Die wichtigsten Punkte …

Viele Kündigungen scheitern nicht am Inhalt, sondern an der Form. Eine ausführliche Übersicht finden Sie unter Kündigung unwirksam. Die wichtigsten Punkte vorab:

  • Form: Nur ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift wahrt die Schriftform (§ 623 BGB). Was bei digitalen Kündigungen gilt, erklärt die Seite Kündigung per E-Mail oder WhatsApp.
  • Frist: Welche Frist für Sie gilt, richtet sich nach § 622 BGB, Tarif- und Arbeitsvertrag. Mehr dazu unter Kündigungsfrist des Arbeitgebers und im Kündigungsfrist-Rechner.
  • Betriebsrat: Ohne ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG ist jede Kündigung unwirksam.
  • Grund: Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber einen tragfähigen Grund beweisen.

Abfindung, Arbeitslosengeld und Kosten

Abfindung: Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Viele Verfahren enden aber mit einem Vergleich, der eine Zahlung vorsieht. Alles Wichtige finden Sie im …

Abfindung: Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Viele Verfahren enden aber mit einem Vergleich, der eine Zahlung vorsieht. Alles Wichtige finden Sie im Bereich Abfindung.

Arbeitslosengeld: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber führt meist nicht zu einer Sperrzeit – anders kann es bei verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigungen und bei Aufhebungsverträgen aussehen. Details unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Welche Kosten auf Sie zukommen können und wer sie übernimmt, zeigt die Übersicht Kosten im Arbeitsrecht.

Klage: Wie ein Verfahren abläuft, vom Gütetermin bis zum Urteil, erklärt die Seite zur Kündigungsschutzklage.

Häufige Fehler nach Erhalt einer Kündigung

Zu lange warten. Die Drei-Wochen-Frist ist streng; danach hilft nur in Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung.
  • Zu lange warten. Die Drei-Wochen-Frist ist streng; danach hilft nur in Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung.
  • Mit dem Arbeitgeber allein verhandeln. Zusagen im Flurgespräch sind schwer beweisbar und ersetzen keine Klage.
  • Den Kopf in den Sand stecken, weil die Kündigung „ja begründet“ ist. Ob sie rechtlich hält, ist eine andere Frage.
  • Selbst kündigen. Eine Eigenkündigung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise kosten.

So funktioniert es: Kündigung fotografieren, hochladen, fertig. Die Software berechnet Ihre Klagefrist vorläufig, ein Partner-Fachanwalt entscheidet über Ihren Fall – Ihre Unterlagen liegen ausschließlich in der Kanzleiakte. Mehr unter So funktioniert es.

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Häufige Fragen

Was muss ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Notieren Sie zuerst, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und bewahren Sie das Original samt Umschlag auf. Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, sofern das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet. Unterschreiben Sie nichts Weiteres und lassen Sie die Kündigung möglichst schnell prüfen, denn für eine Klage bleiben nur drei Wochen.

Wie lange habe ich Zeit, mich gegen eine Kündigung zu wehren?

Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Das gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen, im Kleinbetrieb und in der Probezeit. Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Nur in Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden.

Woran erkenne ich, ob meine Kündigung unwirksam ist?

Erste Hinweise liefern formale Punkte: Fehlt die Originalunterschrift, kam die Kündigung per E-Mail oder WhatsApp oder wurde der Betriebsrat nicht angehört, ist sie häufig unwirksam. Inhaltlich kommt es darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt und der Arbeitgeber einen tragfähigen Grund hat. Auch Sonderkündigungsschutz, etwa in Schwangerschaft oder Elternzeit, spielt eine Rolle. Eine verlässliche Bewertung erfordert eine anwaltliche Prüfung.

Muss ich nach Erhalt der Kündigung weiterarbeiten?

Bei einer ordentlichen Kündigung ja: Bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen alle Pflichten fort, und Sie erhalten weiterhin Ihr Gehalt – es sei denn, der Arbeitgeber stellt Sie frei. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers sofort. Erscheinen Sie ohne Absprache nicht mehr zur Arbeit, obwohl die Frist noch läuft, riskieren Sie zusätzliche Probleme.

Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in Deutschland nicht. Ansprüche können sich aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder aus § 1a KSchG bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen ergeben. In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vereinbart, weil der Arbeitgeber das Risiko eines Prozesses vermeiden will. Die Höhe hängt maßgeblich von den Erfolgsaussichten ab.

Sollte ich den Empfang der Kündigung quittieren?

Eine reine Empfangsbestätigung schadet in der Regel nicht, denn sie bestätigt nur den Zugang, nicht Ihr Einverständnis. Lesen Sie aber genau, was Sie unterschreiben. Enthält das Dokument Formulierungen wie „einverstanden“, einen Verzicht auf eine Klage oder eine Ausgleichsquittung, sollten Sie nicht unterschreiben. Im Zweifel genügt es, das Schreiben entgegenzunehmen und die Unterschrift höflich abzulehnen.

Was kostet es, eine Kündigung prüfen zu lassen?

Die Ersteinschätzung über Gekündigt24 ist kostenfrei und unverbindlich. Entscheiden Sie sich danach für eine Vertretung, fallen Anwaltskosten an, die häufig von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Zu beachten ist § 12a ArbGG: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch im Erfolgsfall. Bei geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Betracht kommen.

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.

Stand: 09.10.2026