Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 2 Min.

Kurz gesagt

Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag – auch Verfallfrist genannt – bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Typisch sind drei Monate ab Fälligkeit. Anders als bei der Verjährung erlischt der Anspruch danach vollständig.

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Definition und Rechtsgrundlage

Ausschlussfristen stehen nicht im Gesetz, sondern in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Man unterscheidet:

Ausschlussfristen stehen nicht im Gesetz, sondern in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Man unterscheidet:

  • Einstufige Ausschlussfrist: Der Anspruch muss innerhalb der Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, meist schriftlich oder in Textform.
  • Zweistufige Ausschlussfrist: Lehnt der Arbeitgeber ab oder äußert er sich nicht, muss zusätzlich innerhalb einer zweiten Frist Klage erhoben werden.

In vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegen solche Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Jede Stufe muss mindestens drei Monate umfassen. Für Verträge ab Oktober 2016 darf nach § 309 Nr. 13 BGB keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Der gesetzliche Mindestlohn ist nach § 3 MiLoG ausgenommen. Auch Haftung für vorsätzliches Verhalten kann nicht im Voraus durch eine Frist ausgeschlossen werden.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Ausschlussfristen betreffen fast alle Geldansprüche: nicht gezahlten Lohn, unbezahlte Überstunden, Zuschläge, Urlaubsabgeltung und häufig auch den …

Ausschlussfristen betreffen fast alle Geldansprüche: nicht gezahlten Lohn, unbezahlte Überstunden, Zuschläge, Urlaubsabgeltung und häufig auch den Zeugnisanspruch. Wer die Frist verpasst, kann seinen Anspruch verlieren, obwohl er inhaltlich berechtigt war. Prüfen Sie deshalb bei jedem Konflikt zuerst, ob Ihr Vertrag eine solche Klausel enthält und ob sie wirksam ist – mehr dazu unter Arbeitsvertrag prüfen lassen. Im Zweifel sollten Sie Ansprüche vorsorglich beziffert und in Textform geltend machen.

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Häufige Fragen

Wie lang muss eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag mindestens sein?

In vorformulierten Arbeitsverträgen muss jede Stufe einer Ausschlussfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mindestens drei Monate betragen. Kürzere Fristen benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und sind nach § 307 BGB unwirksam. In Tarifverträgen sind auch kürzere Fristen möglich, weil dort keine Inhaltskontrolle wie bei Formularverträgen stattfindet.

Gilt die Ausschlussfrist auch für den Mindestlohn?

Nein. Nach § 3 MiLoG sind Vereinbarungen unwirksam, soweit sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn beschränken. Der Mindestlohnanteil Ihres Lohns – seit 2026 13,90 Euro pro Stunde – kann deshalb nicht durch eine Ausschlussfrist verfallen. Klauseln, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, können in neueren Arbeitsverträgen sogar insgesamt unwirksam sein.

Reicht eine E-Mail, um eine Ausschlussfrist zu wahren?

In vielen Fällen ja. Seit Oktober 2016 dürfen vorformulierte Verträge nach § 309 Nr. 13 BGB für Erklärungen des Arbeitnehmers keine strengere Form als die Textform verlangen. Eine E-Mail genügt dann in der Regel. Verlangt eine Klausel in einem danach geschlossenen Vertrag ausdrücklich Schriftform, ist sie insoweit angreifbar. Für Tarifverträge gelten eigene Regeln.

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.

Stand: 09.10.2026