Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz – Definition und Bedeutung
Kurz gesagt
Die Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz beträgt sechs Monate: Erst wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat, braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund (§ 1 Abs. 1 KSchG). Zusätzlich muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
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Rechtsgrundlage und Berechnung
Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Gesetz anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Die …
Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Gesetz anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht erst mit dem ersten Arbeitstag. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung: Geht sie noch innerhalb der sechs Monate zu, gilt das Gesetz nicht.
Die Wartezeit ist unabhängig von der Betriebsgröße zu prüfen. Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) greift der allgemeine Kündigungsschutz auch nach Ablauf der sechs Monate nicht.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Innerhalb der Wartezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe eines Grundes kündigen. Völlig schutzlos sind Sie dennoch nicht: Eine Kündigung kann etwa wegen …
Innerhalb der Wartezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe eines Grundes kündigen. Völlig schutzlos sind Sie dennoch nicht: Eine Kündigung kann etwa wegen fehlender Betriebsratsanhörung, Diskriminierung, Sittenwidrigkeit oder Sonderkündigungsschutz unwirksam sein, zum Beispiel bei Schwangerschaft. Auch dann gilt die dreiwöchige Klagefrist.
Weiterlesen: Kündigungsschutzgesetz, Kündigung in der Probezeit, Kündigung im Kleinbetrieb und Frist für die Kündigungsschutzklage.
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Häufige Fragen
Ist die Wartezeit dasselbe wie die Probezeit?
Nein. Die Probezeit wird vertraglich vereinbart und verkürzt vor allem die Kündigungsfrist auf zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Wartezeit nach § 1 KSchG gilt kraft Gesetzes und entscheidet darüber, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Beide dauern oft sechs Monate, sind aber voneinander unabhängig.
Gilt der Kündigungsschutz, wenn die Kündigungsfrist erst nach sechs Monaten endet?
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem Ihnen die Kündigung zugeht. Geht sie Ihnen noch innerhalb der ersten sechs Monate zu, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht – auch wenn das Arbeitsverhältnis erst später endet. Eine Kündigung kurz vor Ablauf der Wartezeit ist grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen treuwidrig.
Zählt eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mit?
Grundsätzlich muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden haben. Nach der Rechtsprechung kann eine frühere Beschäftigung aber angerechnet werden, wenn die Unterbrechung nur kurz war und ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Eine vorangegangene Ausbildung beim selben Arbeitgeber zählt mit, Zeiten als Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb in der Regel nicht.
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Stand: 09.10.2026
