Aufhebungsvertrag Rechner – lohnt sich das Angebot?

Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 3 Min.

Kurz gesagt

Der Aufhebungsvertrag Rechner vergleicht die angebotene Abfindung mit der Faustformel, zeigt entgangenes Gehalt bei vorzeitigem Ende und prüft die beiden größten Fallen: die Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III) und das Ruhen des Arbeitslosengelds nach § 158 SGB III. Unterschreiben Sie erst, wenn Sie alle vier Werte kennen.

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Angebot vs. Faustformel (14.000,00 €)

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Faktor 0,43 · innerhalb der Sperrzeit-Spanne 0,25–0,5

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Keine Bedenkzeit, kein Widerruf: Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend. Innerhalb von drei Tagen …

Keine Bedenkzeit, kein Widerruf: Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend. Innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts müssen Sie sich zudem arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche.

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Angebot im Vergleich zur Faustformel (0,5 Gehälter pro Jahr)

− 2.000,00 €

Angebot 12.000,00 € · Faustformel 14.000,00 € · Faktor 0,43

Ordentliche Kündigungsfrist würde enden am
31.01.2027 (3 Monat(e) zum Monatsende)
  • Bitte das im Vertrag vorgesehene Beendigungsdatum eingeben – ohne dieses Datum können Sperrzeit und Ruhen nicht geprüft werden.
  • Das Angebot liegt unter der Faustformel (14.000,00 €). Prüfen Sie, ob der Arbeitgeber überhaupt wirksam kündigen könnte – dann ist Ihre Verhandlungsposition besser. Abfindung verhandeln
  • Kein Widerrufsrecht: Nach der Unterschrift ist der Vertrag bindend. Innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Endes arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III).
  • Die Abfindung ist steuerpflichtig; die Fünftelregelung wirkt nur über die Steuererklärung. Steuern & Fünftelregelung

Unverbindliche Orientierung. Über Sperrzeit und Ruhen entscheidet die Agentur für Arbeit; die Berechnung folgt § 158 SGB III und dem Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit.

So funktioniert der Rechner

Sie geben Ihr Bruttomonatsgehalt, die Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, die angebotene Abfindung und das vereinbarte Beendigungsdatum ein. Der Rechner …

Sie geben Ihr Bruttomonatsgehalt, die Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, die angebotene Abfindung und das vereinbarte Beendigungsdatum ein. Der Rechner ermittelt daraus:

  • Abfindungsvergleich: Faustformel (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) gegenüber dem Angebot – als Betrag und als Faktor.
  • Entgangenes Gehalt: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, verlieren Sie Gehalt für die restliche Frist. Dieser Betrag muss in der Abfindung eigentlich enthalten sein.
  • Sperrzeit-Risiko: Prüfung der Kriterien, nach denen die Agentur für Arbeit üblicherweise auf eine Sperrzeit verzichtet.
  • Ruhen nach § 158 SGB III: Anteil der Abfindung, der als Arbeitsentgelt gilt, und der daraus folgende Ruhenszeitraum.

Optional können Sie Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld pro Monat eintragen. Dann schätzt der Rechner, wie viel Geld eine Sperrzeit konkret kosten würde.

Wann die Agentur für Arbeit auf die Sperrzeit verzichtet

Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag in der Regel vor, wenn alle folgenden Punkte …

Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag in der Regel vor, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Der Arbeitgeber hätte sonst eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, und das wird im Vertrag so festgehalten.
  • Die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers wird eingehalten.
  • Sie waren nicht ordentlich unkündbar.
  • Die Abfindung liegt zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Liegt die Abfindung über 0,5 Monatsgehältern, prüft die Agentur, ob die Kündigung tatsächlich drohte. Fehlt eines der Kriterien, droht die Sperrzeit von zwölf Wochen. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Mehr dazu unter Sperrzeit vermeiden.

Ruhen des Arbeitslosengelds richtig einordnen

Das Ruhen nach § 158 SGB III trifft Sie nur, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Der Anspruch geht nicht …

Das Ruhen nach § 158 SGB III trifft Sie nur, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Der Anspruch geht nicht verloren, er beginnt später – längstens am Tag, an dem die Kündigungsfrist geendet hätte, und höchstens nach einem Jahr. Wer die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag einhält, muss kein Ruhen fürchten. Details finden Sie unter Abfindung und Arbeitslosengeld.

Lassen Sie Ihren Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen. Ein Partner-Fachanwalt für Arbeitsrecht bewertet Abfindung, Sperrzeit-Risiko und alle Klauseln – kostenlos und innerhalb von 24 Stunden.

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Was der Rechner nicht abbildet

Steuerliche Wirkung der Abfindung – siehe Steuern und Fünftelregelung.
  • Steuerliche Wirkung der Abfindung – siehe Steuern und Fünftelregelung.
  • Sonderregeln für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten, § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
  • Tarifliche Kündigungsfristen, Freistellung mit Urlaubsanrechnung, Zeugnisnote, Wettbewerbsverbote und Rückzahlungsklauseln – diese Punkte gehören in die Vertragsprüfung.

Häufige Fragen

Wann droht beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?

Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst löst, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Agentur für Arbeit sieht in der Regel von einer Sperrzeit ab, wenn der Arbeitgeber sonst betriebsbedingt gekündigt hätte, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt.

Was bedeutet das Ruhen des Arbeitslosengelds nach § 158 SGB III?

Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte, und wird eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Ruhen dauert längstens bis zu dem Tag, an dem die Kündigungsfrist geendet hätte, höchstens ein Jahr. Anders als bei der Sperrzeit geht der Anspruch nicht verloren, er wird nur nach hinten verschoben.

Wie wird der Ruhenszeitraum berechnet?

Ein Teil der Abfindung gilt als fiktives Arbeitsentgelt. Ausgangswert sind 60 Prozent; der Anteil sinkt um je 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und für je fünf Lebensjahre über 35, mindestens jedoch 25 Prozent. Dieser Anteil wird durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate geteilt und ergibt die Zahl der Ruhenstage.

Ist das Angebot gut, wenn es über der Faustformel liegt?

Die Faustformel – ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – ist nur ein Orientierungswert. Ob ein Angebot gut ist, hängt davon ab, wie wirksam eine Kündigung wäre, wie lange das Verfahren dauern würde und welche Nachteile beim Arbeitslosengeld, bei der Steuer oder beim Zeugnis entstehen. Ein Angebot über der Faustformel kann trotzdem zu niedrig sein, wenn der Arbeitgeber gar nicht wirksam kündigen könnte.

Kann ich den Aufhebungsvertrag nach der Unterschrift widerrufen?

Nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht bei Unterschrift zu Hause oder unter Zeitdruck. Eine Anfechtung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Lassen Sie den Vertrag deshalb vor der Unterschrift prüfen.

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Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Sperrzeit und Ruhen entscheidet die Agentur für Arbeit; die Berechnung des Ruhenszeitraums folgt § 158 SGB III und dem Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit.

Stand: 09.10.2026