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Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 8 Min.
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Kurz gesagt

Ein Arbeitszeugnis steht Ihnen nach § 109 GewO bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu – auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis, das Ihre Leistung und Ihr Verhalten bewertet. Es muss wahr, wohlwollend und klar formuliert sein; versteckte Abwertungen und Geheimcodes sind verboten, und ein fehlerhaftes Zeugnis können Sie berichtigen lassen.

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Ausschlussfristen: oft 3 Monate laut Vertrag oder Tarif

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht – vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen erfassen aber häufig auch den Zeugnisanspruch, und wer sehr lange wartet, riskiert die Verwirkung. Fordern Sie Ihr Zeugnis und eventuelle Korrekturen deshalb möglichst innerhalb weniger Wochen schriftlich an.

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Alles Wichtige zum Arbeitszeugnis

Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 109 GewO

Das Arbeitszeugnis ist für viele Arbeitnehmer das wichtigste Dokument beim Jobwechsel. Rechtsgrundlage ist § 109 der Gewerbeordnung. Danach hat jeder …

Das Arbeitszeugnis ist für viele Arbeitnehmer das wichtigste Dokument beim Jobwechsel. Rechtsgrundlage ist § 109 der Gewerbeordnung. Danach hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das gilt unabhängig von Arbeitszeit und Vertragsart – also auch für Minijobber, Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte und Menschen, die noch in der Probezeit gekündigt wurden. Für Auszubildende enthält das Berufsbildungsgesetz eine eigene, inhaltlich ähnliche Regelung.

Es spielt auch keine Rolle, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Ob Sie selbst kündigen, eine Kündigung erhalten haben oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben: Der Anspruch auf ein Zeugnis bleibt. Der Arbeitgeber darf die Ausstellung auch nicht davon abhängig machen, dass Sie etwa Arbeitsmittel zurückgeben oder auf andere Ansprüche verzichten.

Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Zeugnissen. Welche Sie erhalten, entscheiden letztlich Sie:

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Zeugnissen. Welche Sie erhalten, entscheiden letztlich Sie:

MerkmalEinfaches ArbeitszeugnisQualifiziertes Arbeitszeugnis
InhaltArt und Dauer der TätigkeitArt und Dauer plus Leistung und Verhalten
Bewertungkeineja, mit Notenaussage
Wann üblichsehr kurze Beschäftigungen, AushilfstätigkeitenRegelfall bei Bewerbungen
Voraussetzungwird ohne besonderen Wunsch erteiltnur auf Verlangen des Arbeitnehmers

In der Praxis sollten Sie fast immer ausdrücklich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Ein einfaches Zeugnis wirft bei künftigen Arbeitgebern schnell die Frage auf, ob es etwas zu verbergen gibt. Nur bei sehr kurzen Tätigkeiten oder in Ausnahmefällen, in denen eine Bewertung voraussichtlich schlecht ausfallen würde, kann ein einfaches Zeugnis die klügere Wahl sein.

Das Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis wird während des laufenden Arbeitsverhältnisses erteilt. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht, nach der …

Ein Zwischenzeugnis wird während des laufenden Arbeitsverhältnisses erteilt. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht, nach der Rechtsprechung folgt er aber aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wenn Sie einen berechtigten Grund haben. Typische Anlässe sind:

  • Ihr direkter Vorgesetzter wechselt oder verlässt das Unternehmen,
  • Sie werden versetzt oder übernehmen neue Aufgaben,
  • eine längere Unterbrechung steht bevor, etwa Elternzeit,
  • der Betrieb wird verkauft oder umstrukturiert,
  • Sie bewerben sich – oder Ihnen wurde eine Kündigung in Aussicht gestellt.

Manche Tarifverträge, etwa im öffentlichen Dienst, regeln den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ausdrücklich. Ein weiterer Vorteil: Hat der Arbeitgeber Ihnen ein gutes Zwischenzeugnis ausgestellt, ist er daran für das spätere Endzeugnis grundsätzlich gebunden. Von der früheren Bewertung darf er nur abweichen, wenn sich Ihre Leistung oder Ihr Verhalten danach tatsächlich verändert hat. Gerade wenn sich eine Trennung abzeichnet, kann ein rechtzeitig angefordertes Zwischenzeugnis deshalb wertvoll sein.

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Wahrheit und Wohlwollen: Die Grundsätze für jedes Zeugnis

Zwei Grundsätze bestimmen den Inhalt jedes Arbeitszeugnisses, und sie stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit verlangt, …

Zwei Grundsätze bestimmen den Inhalt jedes Arbeitszeugnisses, und sie stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit verlangt, dass alle Angaben zutreffen und das Zeugnis vollständig ist. Ein künftiger Arbeitgeber soll sich darauf verlassen können. Der Grundsatz des Wohlwollens verlangt, dass das Zeugnis aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers formuliert ist und Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert. Einmalige Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht prägend waren, gehören deshalb nicht hinein.

Hinzu kommt der Grundsatz der Zeugnisklarheit: Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen. Damit sind versteckte Botschaften und sogenannte Geheimcodes ausdrücklich verboten. Welche Formulierungen welcher Note entsprechen und woran Sie verdeckte Abwertungen erkennen, erklären wir ausführlich auf der Seite Arbeitszeugnis: Formulierungen und Noten.

Was nicht ins Zeugnis gehört

  • Krankheiten und krankheitsbedingte Fehlzeiten
  • Betriebsratstätigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, Schwerbehinderung
  • Der Kündigungsgrund und die Frage, wer gekündigt hat – sofern Sie das nicht wünschen
  • Einmalige Fehler oder Abmahnungen, die für das Gesamtbild nicht prägend sind
  • Elternzeit oder andere Unterbrechungen, solange sie im Verhältnis zur Gesamtdauer nicht so erheblich sind, dass ohne ihre Erwähnung ein falscher Eindruck entstünde

Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Ein vollständiges qualifiziertes Arbeitszeugnis folgt üblicherweise einem festen Aufbau:

Ein vollständiges qualifiziertes Arbeitszeugnis folgt üblicherweise einem festen Aufbau:

  1. Überschrift – „Arbeitszeugnis“ oder „Zwischenzeugnis“
  2. Einleitung – Name, Geburtsdatum (nur mit Ihrem Einverständnis), Dauer und Position
  3. Unternehmensbeschreibung – kurz, optional
  4. Tätigkeitsbeschreibung – Aufgaben, Verantwortung, Befugnisse, gegebenenfalls Entwicklung im Unternehmen
  5. Leistungsbeurteilung – Fachwissen, Arbeitsweise, Arbeitserfolg, zusammengefasst in der Gesamtnote
  6. Verhaltensbeurteilung – Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
  7. Schlussformel – Beendigungsgrund (falls gewünscht), Dank, Bedauern, Zukunftswünsche
  8. Ort, Datum, Unterschrift – Datum ist in der Regel der Beendigungstag

Gerade die Tätigkeitsbeschreibung wird oft unterschätzt. Sie zeigt einem neuen Arbeitgeber, was Sie tatsächlich gemacht haben. Wichtige Projekte, Führungsverantwortung oder Spezialkenntnisse gehören hinein – ein lückenhafter Aufgabenkatalog kann ebenso schaden wie eine schwache Note.

Form: Papier, Unterschrift, Briefkopf

Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Üblich und von der Rechtsprechung erwartet ist ein Ausdruck auf dem Geschäftspapier des Unternehmens, ohne …

Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Üblich und von der Rechtsprechung erwartet ist ein Ausdruck auf dem Geschäftspapier des Unternehmens, ohne Flecken, Streichungen oder Rechtschreibfehler, die einen negativen Eindruck erwecken. Unterschreiben muss eine Person, die Ihnen gegenüber weisungsbefugt war oder im Unternehmen ranghöher steht; ihre Funktion sollte erkennbar sein. Eine elektronische Form ist nach § 109 Abs. 3 GewO nur mit Ihrer Einwilligung zulässig. Ein Zeugnis, das nur als einfacher Scan per E-Mail kommt, müssen Sie deshalb nicht akzeptieren.

Wann und wie Sie das Zeugnis bekommen

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Haben Sie eine Kündigung erhalten, können Sie aber schon während der Kündigungsfrist ein …

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Haben Sie eine Kündigung erhalten, können Sie aber schon während der Kündigungsfrist ein Zeugnis verlangen, um sich bewerben zu können. Läuft ein Kündigungsschutzverfahren, gilt Ähnliches: Sie müssen nicht bis zum Ende des Prozesses warten.

Rechtlich ist das Zeugnis eine sogenannte Holschuld – Sie müssten es also grundsätzlich im Betrieb abholen. In der Praxis wird es meist per Post verschickt; ist Ihnen das Abholen nicht zumutbar, muss der Arbeitgeber es Ihnen zusenden. Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an, nennen Sie ausdrücklich das „qualifizierte Arbeitszeugnis“ und setzen Sie eine angemessene Frist von etwa zwei Wochen. Achten Sie auf mögliche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag, die nach der Rechtsprechung auch den Zeugnisanspruch erfassen können.

Noten und Formulierungen verstehen

Arbeitszeugnisse verwenden eine eigene Sprache. Hinter Wendungen wie „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „im Großen und Ganzen“ verbergen sich …

Arbeitszeugnisse verwenden eine eigene Sprache. Hinter Wendungen wie „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „im Großen und Ganzen“ verbergen sich Notenstufen von „sehr gut“ bis „mangelhaft“. Auch was nicht im Zeugnis steht, kann eine Aussage sein – etwa eine fehlende Erwähnung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten. Eine ausführliche Notentabelle, typische Codes und Hinweise zur Schlussformel finden Sie auf der Unterseite Arbeitszeugnis-Formulierungen und Noten.

Zeugnis fehlerhaft: Berichtigung verlangen

Ist Ihr Zeugnis zu schlecht, unvollständig oder formal fehlerhaft, können Sie eine Korrektur verlangen. Rechtlich handelt es sich um den fortbestehenden …

Ist Ihr Zeugnis zu schlecht, unvollständig oder formal fehlerhaft, können Sie eine Korrektur verlangen. Rechtlich handelt es sich um den fortbestehenden Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Zeugnis. Entscheidend ist, wer was beweisen muss: Wollen Sie eine überdurchschnittliche Note, müssen Sie Ihre Leistungen belegen; vergibt der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Note, muss er diese begründen. Wie Sie dabei vorgehen und welche Fristen zu beachten sind, erläutern wir unter Arbeitszeugnis-Berichtigung.

Das Zeugnis als Verhandlungsgegenstand

Bei Trennungen wird das Zeugnis oft zum Bestandteil einer Einigung. In einem Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich – häufig im Gütetermin vor …

Bei Trennungen wird das Zeugnis oft zum Bestandteil einer Einigung. In einem Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich – häufig im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht – lässt sich eine bestimmte Note oder sogar der vollständige Zeugnistext vereinbaren. Das hat den Vorteil, dass später kein Streit über die Bewertung mehr entsteht. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarung konkret ist: „Ein wohlwollendes Zeugnis“ ist kaum durchsetzbar, „ein Zeugnis mit der Gesamtnote gut, entsprechend dem beigefügten Entwurf“ dagegen schon.

Häufige Fehler rund ums Arbeitszeugnis

Kein qualifiziertes Zeugnis verlangen: Ohne Ihren ausdrücklichen Wunsch darf der Arbeitgeber sich auf ein einfaches Zeugnis beschränken.
  • Kein qualifiziertes Zeugnis verlangen: Ohne Ihren ausdrücklichen Wunsch darf der Arbeitgeber sich auf ein einfaches Zeugnis beschränken.
  • Monatelang abwarten: Wer sich spät meldet, riskiert, dass Ansprüche verfallen oder verwirkt sind.
  • Nur auf die Note achten: Eine lückenhafte Tätigkeitsbeschreibung oder ein fehlendes Verhaltensurteil kann genauso schaden.
  • Pauschal „besser“ verlangen: Benennen Sie konkrete Stellen und schlagen Sie eigene Formulierungen vor.
  • Vergleich ohne Zeugnisregelung: Wird bei einer Einigung das Zeugnis vergessen, beginnt der Streit später von vorn.

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Häufige Fragen

Habe ich immer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Nach § 109 GewO haben alle Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob gearbeitet haben, ob sie selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden und wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Auch in der Probezeit besteht der Anspruch. Für Auszubildende gilt eine eigene Regelung im Berufsbildungsgesetz.

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis?

Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Arbeitszeugnis bewertet zusätzlich Ihre Leistung und Ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss ein qualifiziertes Zeugnis nur ausstellen, wenn Sie es verlangen – das sollten Sie in aller Regel tun, denn bei Bewerbungen erwarten Personalabteilungen fast immer ein qualifiziertes Zeugnis.

Wann muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ausstellen?

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach einer Kündigung können Sie aber schon während der Kündigungsfrist ein Zeugnis verlangen, damit Sie sich bewerben können – oft wird es als vorläufiges Zeugnis bezeichnet. Eine feste gesetzliche Frist für die Ausstellung gibt es nicht; der Arbeitgeber muss aber innerhalb einer angemessenen Zeit reagieren. Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an.

Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung besteht er aber, wenn Sie einen berechtigten Grund haben – etwa einen Vorgesetztenwechsel, eine Versetzung, eine bevorstehende Elternzeit, eine Betriebsübernahme oder eine Bewerbung. Manche Tarifverträge regeln den Anspruch ausdrücklich. Das Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber später in der Regel auch für das Endzeugnis.

Darf im Arbeitszeugnis stehen, dass mir gekündigt wurde?

Der Kündigungsgrund und die Frage, wer gekündigt hat, gehören grundsätzlich nicht ins Zeugnis, wenn Sie das nicht wünschen. Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Auch Krankheiten, Betriebsratstätigkeit oder Gewerkschaftszugehörigkeit haben dort nichts zu suchen. Eine Beendigung auf Ihren Wunsch können Sie dagegen erwähnen lassen.

Kann ich mein Arbeitszeugnis per E-Mail bekommen?

Das Zeugnis ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen, also auf Papier, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift, üblicherweise auf Geschäftspapier. Eine elektronische Form ist nach § 109 Abs. 3 GewO nur mit Ihrer Einwilligung zulässig. Ein einfacher Scan per E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht. Sie können also auf ein ordnungsgemäß unterschriebenes Original bestehen.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitszeugnis schlecht ist?

Sie können vom Arbeitgeber verlangen, das Zeugnis zu berichtigen. Sinnvoll ist ein schriftliches Schreiben, in dem Sie die beanstandeten Stellen konkret benennen und eine Formulierung vorschlagen. Lenkt der Arbeitgeber nicht ein, bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Wer was beweisen muss, hängt von der angestrebten Note ab. Handeln Sie zügig, damit der Anspruch nicht durch Ausschlussfristen oder Verwirkung verloren geht.

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.

Stand: 09.10.2026