Sozialauswahl

Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 1 Min.

Kurz gesagt

Die Sozialauswahl ist die Pflicht des Arbeitgebers, bei einer betriebsbedingten Kündigung unter vergleichbaren Beschäftigten denjenigen zu kündigen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Maßgeblich sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG).

  • Partner-Fachanwälte
  • Sichere Übertragung
  • Kostenfreie Ersteinschätzung

Kündigung einreichen

Antwort in 24 h

Kündigung hochladen – kostenlos prüfen lassen

Foto oder PDF genügt. Dazu nur Handynummer und E-Mail – fertig.

Datum eintragen – wir berechnen sofort Ihre 3-Wochen-Klagefrist.

Kein Dokument zur Hand? Kontaktdaten genügen – Unterlagen können Sie nachreichen.

Kündigung per WhatsApp senden

kostenlos & unverbindlich · Antwort in 24 h · verschlüsselt

Definition und Rechtsgrundlage

Fällt ein Arbeitsplatz weg, darf der Arbeitgeber nicht frei wählen, wem er kündigt. § 1 Abs. 3 KSchG verlangt eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten. Sie …

Fällt ein Arbeitsplatz weg, darf der Arbeitgeber nicht frei wählen, wem er kündigt. § 1 Abs. 3 KSchG verlangt eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten. Sie läuft in drei Schritten ab:

  1. Vergleichbarkeit: In die Auswahl kommen alle Beschäftigten desselben Betriebs, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Qualifikation austauschbar sind und auf derselben Hierarchieebene arbeiten.
  2. Gewichtung der Sozialdaten: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung müssen ausreichend berücksichtigt werden. Viele Arbeitgeber verwenden dafür ein Punkteschema.
  3. Herausnahme von Leistungsträgern: Einzelne Beschäftigte können ausgenommen werden, wenn ein berechtigtes betriebliches Interesse besteht.

Ist in einem Interessenausgleich eine Namensliste vereinbart – etwa bei einer Massenentlassung –, kann die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 KSchG nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Die Sozialauswahl gilt nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dann ist sie einer der häufigsten Angriffspunkte gegen eine betriebsbedingte …

Die Sozialauswahl gilt nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dann ist sie einer der häufigsten Angriffspunkte gegen eine betriebsbedingte Kündigung: Wurden vergleichbare Kollegen übersehen oder Sozialdaten falsch gewichtet, kann die Kündigung unwirksam sein. Verlangen Sie deshalb Auskunft über die Gründe der Auswahl. Die Darlegungslast für Fehler liegt zunächst bei Ihnen; erst nach Ihrer Auskunftsanfrage muss der Arbeitgeber seine Auswahl erläutern. Wie sich das auf Ihre Chancen auswirkt, erklären wir unter Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage.

Betriebsbedingt gekündigt und Zweifel an der Auswahl? Ein Partner-Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft kostenfrei, ob die Sozialauswahl angreifbar ist.

Kündigung kostenlos prüfen lassen

Mehr zur Prüfung: Kündigung prüfen lassen

Häufige Fragen

Welche Kriterien zählen bei der Sozialauswahl?

Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss der Arbeitgeber vier Kriterien ausreichend berücksichtigen: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Ehepartnern und eine Schwerbehinderung. Wer nach diesen Kriterien am wenigsten schutzbedürftig ist, soll zuerst gekündigt werden. Andere Gesichtspunkte wie Leistung oder Krankheitszeiten gehören grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl.

Kann ich erfahren, wie die Sozialauswahl getroffen wurde?

Ja. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG muss der Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen die Gründe mitteilen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben. Dazu gehören die vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen und deren Sozialdaten, soweit sie für die Auswahl maßgeblich waren. Diese Auskunft ist oft der Schlüssel, um Fehler in der Auswahl aufzudecken.

Darf der Arbeitgeber Leistungsträger von der Sozialauswahl ausnehmen?

Ja, aber nur eingeschränkt. Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG herausgenommen werden. Der Arbeitgeber muss dieses Interesse im Streitfall konkret darlegen; ein bloßer Hinweis auf gute Leistungen genügt nicht.

Fragen aus der Community

Noch keine Fragen zu diesem Thema – stellen Sie die erste.

Begriff geklärt? Jetzt Ihren Fall kostenlos prüfen lassen.

Betriebsbedingt gekündigt und Zweifel an der Auswahl? Ein Partner-Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft kostenfrei, ob die Sozialauswahl angreifbar ist.

Dauert 1 Minute · Antwort in 24 h · kostenlos

Rechtsgrundlagen anzeigen

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.

Stand: 09.10.2026