Sozialauswahl
Kurz gesagt
Die Sozialauswahl ist die Pflicht des Arbeitgebers, bei einer betriebsbedingten Kündigung unter vergleichbaren Beschäftigten denjenigen zu kündigen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Maßgeblich sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG).
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Definition und Rechtsgrundlage
Fällt ein Arbeitsplatz weg, darf der Arbeitgeber nicht frei wählen, wem er kündigt. § 1 Abs. 3 KSchG verlangt eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten. Sie …
Fällt ein Arbeitsplatz weg, darf der Arbeitgeber nicht frei wählen, wem er kündigt. § 1 Abs. 3 KSchG verlangt eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten. Sie läuft in drei Schritten ab:
- Vergleichbarkeit: In die Auswahl kommen alle Beschäftigten desselben Betriebs, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Qualifikation austauschbar sind und auf derselben Hierarchieebene arbeiten.
- Gewichtung der Sozialdaten: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung müssen ausreichend berücksichtigt werden. Viele Arbeitgeber verwenden dafür ein Punkteschema.
- Herausnahme von Leistungsträgern: Einzelne Beschäftigte können ausgenommen werden, wenn ein berechtigtes betriebliches Interesse besteht.
Ist in einem Interessenausgleich eine Namensliste vereinbart – etwa bei einer Massenentlassung –, kann die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 KSchG nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Die Sozialauswahl gilt nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dann ist sie einer der häufigsten Angriffspunkte gegen eine betriebsbedingte …
Die Sozialauswahl gilt nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dann ist sie einer der häufigsten Angriffspunkte gegen eine betriebsbedingte Kündigung: Wurden vergleichbare Kollegen übersehen oder Sozialdaten falsch gewichtet, kann die Kündigung unwirksam sein. Verlangen Sie deshalb Auskunft über die Gründe der Auswahl. Die Darlegungslast für Fehler liegt zunächst bei Ihnen; erst nach Ihrer Auskunftsanfrage muss der Arbeitgeber seine Auswahl erläutern. Wie sich das auf Ihre Chancen auswirkt, erklären wir unter Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage.
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Häufige Fragen
Welche Kriterien zählen bei der Sozialauswahl?
Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss der Arbeitgeber vier Kriterien ausreichend berücksichtigen: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Ehepartnern und eine Schwerbehinderung. Wer nach diesen Kriterien am wenigsten schutzbedürftig ist, soll zuerst gekündigt werden. Andere Gesichtspunkte wie Leistung oder Krankheitszeiten gehören grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl.
Kann ich erfahren, wie die Sozialauswahl getroffen wurde?
Ja. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG muss der Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen die Gründe mitteilen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben. Dazu gehören die vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen und deren Sozialdaten, soweit sie für die Auswahl maßgeblich waren. Diese Auskunft ist oft der Schlüssel, um Fehler in der Auswahl aufzudecken.
Darf der Arbeitgeber Leistungsträger von der Sozialauswahl ausnehmen?
Ja, aber nur eingeschränkt. Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG herausgenommen werden. Der Arbeitgeber muss dieses Interesse im Streitfall konkret darlegen; ein bloßer Hinweis auf gute Leistungen genügt nicht.
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Stand: 09.10.2026
