Kündigung in der Probezeit – Frist, Grund und wann Sie sich wehren können
Kurz gesagt
Bei einer Kündigung in der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), und der Arbeitgeber braucht meist keinen Grund, weil das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift. Wirksam ist sie trotzdem nur, wenn Form, Betriebsratsanhörung und Sonderkündigungsschutz – etwa bei Schwangerschaft – beachtet wurden; auch hier gilt die Drei-Wochen-Klagefrist.
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Kündigungsfrist in der Probezeit: 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag. Klagefrist: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 …
Kündigungsfrist in der Probezeit: 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag. Klagefrist: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) – auch in der Probezeit und auch im Kleinbetrieb.
Kündigung in der Probezeit: Was gilt rechtlich?
Die Probezeit soll beiden Seiten die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und das Arbeitsverhältnis ohne lange Bindung wieder zu lösen. Das Gesetz …
Die Probezeit soll beiden Seiten die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und das Arbeitsverhältnis ohne lange Bindung wieder zu lösen. Das Gesetz erleichtert die Trennung deshalb in zwei Punkten: Die Kündigungsfrist ist kurz, und ein Kündigungsgrund ist regelmäßig nicht erforderlich. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Eine Kündigung in den ersten Monaten ist in vielen Fällen rechtlich zulässig. Das heißt aber nicht, dass jede Probezeitkündigung wirksam ist.
Probezeit und Wartezeit – zwei verschiedene Dinge
Häufig werden zwei Begriffe vermischt:
| Begriff | Grundlage | Wirkung |
|---|---|---|
| Probezeit | Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag, höchstens 6 Monate | verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen |
| Wartezeit | gesetzlich, § 1 Abs. 1 KSchG: 6 Monate Bestand des Arbeitsverhältnisses | erst danach greift der allgemeine Kündigungsschutz |
Die Wartezeit läuft auch dann, wenn gar keine Probezeit vereinbart wurde. Umgekehrt verlängert eine längere Probezeit die Wartezeit nicht. Mehr dazu erklärt unser Lexikonartikel zur Wartezeit nach dem KSchG.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen festen …
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen festen Endtermin wie den 15. oder das Monatsende gibt es nicht.
Beispiel: Die Kündigung geht Ihnen am Dienstag, den 6. Oktober, zu. Die Frist beginnt am Folgetag, das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 20. Oktober.
Wichtig sind diese Sonderfälle:
- Längere Fristen im Vertrag: Hat Ihr Arbeitsvertrag für die Probezeit eine längere Frist vereinbart, gilt diese. Sie lohnt also ein genauer Blick in den Vertrag.
- Tarifverträge können eigene Probezeitfristen vorsehen, auch kürzere.
- Probezeit länger als sechs Monate: Ab dem siebten Monat gilt die reguläre Kündigungsfrist. Mehr unter Kündigungsfrist des Arbeitgebers.
- Kündigung am letzten Tag: Geht die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zu, gilt die Zwei-Wochen-Frist, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst danach endet.
- Ausbildung: Für Auszubildende gelten eigene Regeln des Berufsbildungsgesetzes; dort kann während der Probezeit sogar ohne Frist gekündigt werden.
- Befristete Verträge: Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nur ordentlich kündbar, wenn das vereinbart ist (§ 15 TzBfG). Zudem muss eine Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen. Mehr zu befristeten Verträgen lesen Sie unter Befristung.
Auch in der Probezeit kann eine Kündigung an Formfehlern scheitern. Laden Sie ein Foto des Schreibens hoch – ein Partner-Fachanwalt meldet sich werktags innerhalb von 24 Stunden.
Mehr zur Prüfung: Kündigung prüfen lassen
Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?
Auch ohne Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine Reihe von Regeln einhalten. Die wichtigsten Unwirksamkeitsgründe:
Auch ohne Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine Reihe von Regeln einhalten. Die wichtigsten Unwirksamkeitsgründe:
Fehlende Schriftform
Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist nach § 623 BGB unwirksam – auch in der Probezeit. Gerade in jungen Arbeitsverhältnissen kommt das erstaunlich oft vor. Details unter Kündigung per E-Mail oder WhatsApp.
Keine Anhörung des Betriebsrats
Gibt es einen Betriebsrat, muss er auch vor einer Probezeitkündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber darf sich dabei auf seine subjektiven Gründe stützen, etwa „wir passen nicht zusammen“, muss diese aber zutreffend mitteilen. Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.
Sonderkündigungsschutz
- Schwangerschaft: Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Tag. Mehr unter Kündigung in der Schwangerschaft.
- Elternzeit: Der Schutz nach § 18 BEEG greift unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- Betriebsrat und Wahlbewerber: Für sie gilt der besondere Schutz des § 15 KSchG.
- Schwerbehinderung: Die Zustimmung des Integrationsamts ist in den ersten sechs Monaten nicht erforderlich. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung bleibt aber verboten.
Diskriminierung, Maßregelung, Treuwidrigkeit
Eine Kündigung wegen Ihres Geschlechts, Alters, Ihrer Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuellen Identität verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unzulässig ist auch eine Kündigung, weil Sie berechtigt Rechte eingefordert haben – etwa den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro pro Stunde oder die Bezahlung von Überstunden (§ 612a BGB). In krassen Ausnahmefällen kann eine Kündigung zudem gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Hürden dafür sind allerdings hoch, und Sie müssen die Indizien in der Regel selbst vortragen.
Eine Übersicht über alle typischen Fehler bietet die Seite Kündigung unwirksam.
Was steht Ihnen nach einer Probezeitkündigung zu?
Lohn bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist.
- Lohn bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist.
- Urlaub: Scheiden Sie vor Ablauf von sechs Monaten aus, haben Sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Was nicht mehr genommen werden kann, wird als Urlaubsabgeltung ausgezahlt.
- Arbeitszeugnis: Auch nach kurzer Zeit können Sie ein Arbeitszeugnis verlangen.
- Abfindung: Ein Anspruch besteht praktisch nie. Ist die Kündigung aber aus formalen Gründen angreifbar, kann ein Vergleich im Einzelfall auch eine Zahlung enthalten. Hintergründe unter Abfindung.
Arbeitslosengeld und Sperrzeit
Ob Sie Arbeitslosengeld erhalten, hängt von Ihrer Vorbeschäftigung ab, nicht von der Probezeit. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit führt regelmäßig nicht zu einer Sperrzeit – anders als eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Alle Einzelheiten finden Sie unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
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Häufige Fehler bei der Kündigung in der Probezeit
„In der Probezeit kann ich eh nichts machen.“ Formfehler und Sonderkündigungsschutz gelten immer – und die Klagefrist auch.
- „In der Probezeit kann ich eh nichts machen.“ Formfehler und Sonderkündigungsschutz gelten immer – und die Klagefrist auch.
- Probezeit und Wartezeit verwechseln. Ist die Probezeit vorbei, aber die sechs Monate noch nicht, gilt zwar die längere Frist, aber noch kein allgemeiner Kündigungsschutz.
- Selbst kündigen, um einer Kündigung zuvorzukommen. Das kann eine Sperrzeit auslösen.
- Lohn- oder Urlaubsansprüche verfallen lassen. Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, die schon nach wenigen Monaten greifen können.
Prüfen Sie Ihre Probezeitkündigung, bevor die drei Wochen ablaufen: Foto, Name und E-Mail genügen – die Klagefrist wird automatisch vorläufig berechnet.
Mehr zur Prüfung: Kündigung prüfen lassen
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Anders als sonst muss nicht zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden – die Frist kann an jedem beliebigen Tag enden. Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen. Im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist vereinbart sein, eine kürzere grundsätzlich nicht.
Braucht der Arbeitgeber in der Probezeit einen Kündigungsgrund?
In der Regel nicht. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Bis dahin muss der Arbeitgeber seine Kündigung nicht sozial rechtfertigen und keinen Grund im Schreiben nennen. Unwirksam ist sie aber trotzdem, wenn sie diskriminiert, Sie für das Geltendmachen von Rechten bestraft, gegen einen Sonderkündigungsschutz verstößt oder formale Fehler aufweist.
Kann ich mich gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?
Ja, wenn ein Unwirksamkeitsgrund vorliegt, etwa eine Kündigung per WhatsApp, eine fehlende Betriebsratsanhörung, eine Schwangerschaft oder eine Diskriminierung. Auch dann müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ohne einen solchen Grund sind die Erfolgsaussichten in der Probezeit begrenzt. Eine kurze Prüfung lohnt sich trotzdem, weil Formfehler häufiger vorkommen, als viele denken.
Darf am letzten Tag der Probezeit noch gekündigt werden?
Ja. Entscheidend ist, dass die Kündigung Ihnen spätestens am letzten Tag der Probezeit zugeht. Dann gilt noch die kurze Frist von zwei Wochen, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst danach endet. Für den Kündigungsschutz kommt es auf die Wartezeit von sechs Monaten an: Geht die Kündigung vor deren Ablauf zu, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Eine Kündigung kurz vor Fristende ist grundsätzlich zulässig.
Darf mir in der Probezeit während einer Krankheit gekündigt werden?
Ja. Eine Krankschreibung schützt auch in der Probezeit nicht vor einer Kündigung, und ohne Kündigungsschutzgesetz braucht der Arbeitgeber keinen Grund. Erfolgt die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, kann die Entgeltfortzahlung aber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus weiterlaufen. Zu beachten: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung.
Bin ich in der Probezeit bei einer Schwangerschaft geschützt?
Ja. Das Kündigungsverbot des § 17 Mutterschutzgesetz gilt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, also auch in der Probezeit. Wusste der Arbeitgeber bei der Kündigung nichts von der Schwangerschaft, können Sie ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Eine Kündigung ist dann nur ausnahmsweise mit behördlicher Zustimmung möglich. Die Drei-Wochen-Klagefrist sollten Sie trotzdem im Blick behalten.
Bekomme ich nach einer Kündigung in der Probezeit Arbeitslosengeld?
Das hängt nicht von der Probezeit ab, sondern davon, ob Sie in den letzten 30 Monaten insgesamt mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit, eine Eigenkündigung dagegen schon eher. Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend, um eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zu vermeiden.
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Stand: 09.10.2026
