Abfindung und Arbeitslosengeld – Anrechnung, Ruhenszeit und was Sie tun können
Kurz gesagt
Eine Abfindung wird nicht auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, kann der Anspruch nach § 158 SGB III für eine begrenzte Zeit ruhen – das Arbeitslosengeld beginnt dann später. Davon zu unterscheiden ist die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag.
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Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend – liegen …
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend – liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann eine einwöchige Sperrzeit auslösen.
Die gute Nachricht: keine Anrechnung auf die Höhe
Viele Arbeitnehmer zögern, eine Abfindung zu verhandeln, weil sie glauben, das Geld werde vom Arbeitslosengeld „abgezogen“. Das ist beim Arbeitslosengeld I …
Viele Arbeitnehmer zögern, eine Abfindung zu verhandeln, weil sie glauben, das Geld werde vom Arbeitslosengeld „abgezogen“. Das ist beim Arbeitslosengeld I nicht der Fall. Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes richtet sich nach Ihrem bisherigen Arbeitsentgelt, nicht nach Ihrem Vermögen. Eine Abfindung mindert den Tagessatz deshalb nicht – auch nicht, wenn sie hoch ausfällt.
Es gibt aber zwei Mechanismen, die zeitlich verhindern können, dass Sie sofort Arbeitslosengeld erhalten: das Ruhen nach § 158 SGB III und die Sperrzeit nach § 159 SGB III. Diese Seite erklärt vor allem das Ruhen, weil es unmittelbar mit der Abfindung zusammenhängt.
Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Abfindung bei vorzeitiger Beendigung teilweise auch Arbeitsentgelt für die „fehlende“ Kündigungsfrist enthält. …
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Abfindung bei vorzeitiger Beendigung teilweise auch Arbeitsentgelt für die „fehlende“ Kündigungsfrist enthält. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Sie erhalten oder können eine Entlassungsentschädigung beanspruchen – also eine Abfindung oder vergleichbare Leistung wegen der Beendigung.
- Das Arbeitsverhältnis wurde ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet.
Maßgeblich ist die Frist, die Ihr Arbeitgeber hätte einhalten müssen – also die gesetzliche Frist nach § 622 BGB oder eine längere vertragliche oder tarifliche Frist. Sie beginnt nach dem Gesetz mit der Kündigung oder, bei einem Aufhebungsvertrag, mit dem Tag der Vereinbarung. Wie lang Ihre Frist ist, können Sie unter Kündigungsfrist des Arbeitgebers nachlesen.
Wichtig: Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, kommt es nicht zu einem Ruhen nach § 158 SGB III – unabhängig davon, wie hoch die Abfindung ist.
Sonderfall: ordentlich unkündbare Arbeitnehmer
Ist die ordentliche Kündigung durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen, fingiert das Gesetz eine Frist. Bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss gilt eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Gerade bei langjährig Beschäftigten im öffentlichen Dienst oder in tarifgebundenen Unternehmen sollte das Beendigungsdatum deshalb besonders sorgfältig gewählt werden.
Sie haben ein Angebot mit Abfindung, sind aber unsicher, ob das Beendigungsdatum passt? Laden Sie Kündigung oder Vertragsentwurf hoch – ein Partner-Fachanwalt gibt Ihnen werktags innerhalb von 24 Stunden eine kostenfreie Ersteinschätzung.
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Wie lange ruht das Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Das Gesetz begrenzt …
Grundsätzlich ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Das Gesetz begrenzt das Ruhen aber mehrfach. Es endet spätestens:
- nach einem Jahr,
- an dem Tag, an dem ein befristetes Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte,
- an dem Tag, an dem der Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos hätte kündigen können,
- an dem Tag, an dem Sie mit Ihrem bisherigen kalendertäglichen Verdienst einen bestimmten Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätten.
Der anrechenbare Anteil der Abfindung
Dieser Anteil beträgt zunächst 60 Prozent der Abfindung. Er verringert sich um jeweils 5 Prozentpunkte
- für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und
- für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
beträgt aber mindestens 25 Prozent.
| Lebensalter | Betriebszugehörigkeit | Anrechenbarer Anteil |
|---|---|---|
| 32 Jahre | 4 Jahre | 60 % |
| 45 Jahre | 8 Jahre | 45 % |
| 52 Jahre | 16 Jahre | 30 % |
| 60 Jahre | 30 Jahre | 25 % (Untergrenze) |
Vereinfachte Beispielrechnung
Frau M., 45 Jahre, acht Jahre im Betrieb, verdient 3.000 € brutto im Monat. Ihre ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Am 15. März unterschreibt sie einen Aufhebungsvertrag zum 31. März mit einer Abfindung von 12.000 €.
- Bei ordentlicher Frist hätte das Arbeitsverhältnis frühestens am 30. Juni geendet. Das Ruhen könnte also vom 1. April bis 30. Juni dauern.
- Anrechenbarer Anteil: 60 % − 5 % (fünf Jahre Betriebszugehörigkeit) − 10 % (zehn Lebensjahre über 35) = 45 %, also 5.400 €.
- Vereinfacht angenommener kalendertäglicher Verdienst: 3.000 € ÷ 30 = 100 €. 5.400 € ÷ 100 € = 54 Tage.
Das Ruhen endet in diesem Beispiel also bereits nach 54 Tagen, etwa Ende Mai, und nicht erst am 30. Juni. Die tatsächliche Berechnung der Agentur für Arbeit stellt auf die abgerechneten Entgelte der letzten Beschäftigungszeit ab und kann abweichen. Hinzu käme in diesem Fall voraussichtlich die Prüfung einer Sperrzeit.
Was die Ruhenszeit praktisch bedeutet
Während des Ruhens erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer verkürzt sich dadurch grundsätzlich nicht – der Bezug verschiebt sich nur nach …
Während des Ruhens erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer verkürzt sich dadurch grundsätzlich nicht – der Bezug verschiebt sich nur nach hinten. Trotzdem müssen Sie den Zeitraum finanziell überbrücken, in der Praxis meist aus der Abfindung.
Achten Sie zudem auf Ihre Krankenversicherung: Während eines Ruhens nach § 158 SGB III sind Sie in der Regel nicht über die Agentur für Arbeit versichert. Klären Sie rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse, wie die Lücke geschlossen wird, etwa über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung.
Ein ähnlicher Effekt kann übrigens durch eine Urlaubsabgeltung entstehen: Für die abgegoltenen Urlaubstage ruht der Anspruch nach § 157 SGB III ebenfalls. Mehr dazu unter Urlaubsabgeltung.
Abgrenzung: Ruhenszeit ist keine Sperrzeit
Die Ruhenszeit wird oft mit der Sperrzeit verwechselt. Die Sperrzeit ist eine Sanktion für den Fall, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst …
Die Ruhenszeit wird oft mit der Sperrzeit verwechselt. Die Sperrzeit ist eine Sanktion für den Fall, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben – etwa durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Sie dauert bei Arbeitsaufgabe in der Regel zwölf Wochen und mindert zusätzlich die Anspruchsdauer. Beide Folgen können nebeneinander eintreten.
Wann eine Sperrzeit droht und wie Sie sie vermeiden, erklären wir ausführlich unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und speziell für Aufhebungsverträge unter Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.
So vermeiden Sie ein Ruhen des Arbeitslosengeldes
Ordentliche Kündigungsfrist einhalten: Vereinbaren Sie als Beendigungsdatum frühestens den Tag, an dem auch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung gewirkt hätte.
- Ordentliche Kündigungsfrist einhalten: Vereinbaren Sie als Beendigungsdatum frühestens den Tag, an dem auch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung gewirkt hätte.
- Freistellung statt vorzeitiger Beendigung: Wer früher gehen möchte, kann statt eines früheren Endes eine bezahlte Freistellung bis zum Fristende vereinbaren.
- Gerichtlichen Vergleich nutzen: Im Kündigungsschutzverfahren wird das Arbeitsverhältnis meist zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.
- Arbeitsbescheinigung prüfen: Kontrollieren Sie, ob Ihr Arbeitgeber Beendigungsdatum, Frist und Abfindung korrekt angibt.
Für die steuerliche Seite der Abfindung lesen Sie unseren Beitrag Abfindung versteuern mit der Fünftelregelung.
Checkliste: Abfindung und Arbeitslosengeld
Ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers ermitteln (Gesetz, Vertrag, Tarif)
0/6 erledigt
Häufige Fehler
Das Beendigungsdatum „verschenken“. Ein Aufhebungsvertrag zum Monatsende, obwohl die Frist drei Monate beträgt, kann zu einem Ruhen führen – obwohl die …
Das Beendigungsdatum „verschenken“. Ein Aufhebungsvertrag zum Monatsende, obwohl die Frist drei Monate beträgt, kann zu einem Ruhen führen – obwohl die Abfindung dadurch nicht höher wird.
Ruhen und Sperrzeit verwechseln. Wer nur auf die Sperrzeit achtet, übersieht oft das Ruhen – und umgekehrt.
Die Arbeitsuchendmeldung aufschieben. Auch während laufender Verhandlungen oder einer Klage gilt die Meldepflicht.
Das richtige Beendigungsdatum kann bares Geld wert sein. Foto der Kündigung oder des Vertragsangebots hochladen, Name und E-Mail angeben – in etwa einer Minute erledigt, verschlüsselt übertragen.
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Häufige Fragen
Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I wird eine Abfindung nicht angerechnet. Sie erhalten also grundsätzlich denselben Tagessatz wie ohne Abfindung. Endet das Arbeitsverhältnis allerdings früher, als es die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers erlaubt hätte, kann der Anspruch nach § 158 SGB III für eine gewisse Zeit ruhen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Wann ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung?
Das Arbeitslosengeld ruht, wenn Sie eine Abfindung erhalten oder beanspruchen können und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde. Typisch ist ein Aufhebungsvertrag mit zu frühem Beendigungsdatum. Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, kommt es nicht zu einem Ruhen nach § 158 SGB III, auch wenn eine hohe Abfindung gezahlt wird.
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei einer Abfindung höchstens?
Grundsätzlich ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte, längstens ein Jahr. Zusätzlich ist das Ruhen begrenzt: Es endet spätestens, wenn Sie mit Ihrem bisherigen Verdienst einen bestimmten Anteil der Abfindung, zwischen 25 und 60 Prozent, als Arbeitsentgelt verdient hätten. Der Anteil sinkt mit Alter und Betriebszugehörigkeit.
Verliere ich durch die Ruhenszeit Arbeitslosengeld?
Durch das Ruhen nach § 158 SGB III verkürzt sich die Anspruchsdauer grundsätzlich nicht. Der Bezug beginnt lediglich später. Anders ist es bei einer Sperrzeit: Sie mindert die Anspruchsdauer zusätzlich. Wirtschaftlich müssen Sie die Ruhenszeit dennoch überbrücken, in der Praxis oft aus der Abfindung. Klären Sie auch Ihren Krankenversicherungsschutz für diesen Zeitraum.
Was ist der Unterschied zwischen Ruhenszeit und Sperrzeit?
Die Ruhenszeit nach § 158 SGB III knüpft daran an, dass das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vorzeitig endet. Sie verschiebt den Beginn der Zahlung. Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist eine Sanktion, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben, etwa durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung. Sie mindert zusätzlich die Anspruchsdauer. Beides kann auch zusammentreffen.
Muss ich die Abfindung der Agentur für Arbeit melden?
Ja. Die Agentur für Arbeit fragt im Antrag und über die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers nach Abfindungen und Entlassungsentschädigungen. Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben. Falsche oder fehlende Angaben können zu Rückforderungen und weiteren Konsequenzen führen. Legen Sie am besten den Aufhebungsvertrag oder den gerichtlichen Vergleich gleich mit vor, damit die Behörde die Vereinbarung prüfen kann.
Wird eine Abfindung beim Bürgergeld angerechnet?
Bei Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gelten andere Regeln als beim Arbeitslosengeld I. Dort wird eine Abfindung grundsätzlich als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt und kann den Leistungsanspruch mindern oder zeitweise ausschließen. Wer nach dem Arbeitsverhältnis voraussichtlich auf Grundsicherung angewiesen ist, sollte die Auswirkungen vor Abschluss einer Vereinbarung prüfen lassen.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.
Stand: 09.10.2026
