Urlaubsabgeltung – so wird Ihr Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt

Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 7 Min.

Kurz gesagt

Urlaubsabgeltung bedeutet: Urlaub, den Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, muss Ihr Arbeitgeber nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld ausgleichen. Die Höhe richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Alter Resturlaub verfällt dabei nur, wenn der Arbeitgeber Sie vorher ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

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Die Urlaubsabgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Prüfen Sie sofort, ob Ihr Arbeits- …

Die Urlaubsabgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Prüfen Sie sofort, ob Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist enthält – oft müssen Sie den Anspruch innerhalb von drei Monaten in Textform geltend machen, sonst kann er verfallen.

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Was ist Urlaubsabgeltung?

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gilt ein klarer Grundsatz: Urlaub dient der Erholung und soll in Freizeit genommen werden. Eine Auszahlung des …

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gilt ein klarer Grundsatz: Urlaub dient der Erholung und soll in Freizeit genommen werden. Eine Auszahlung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Kann der Urlaub dann nicht mehr gewährt werden, verwandelt er sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Geldanspruch – die Urlaubsabgeltung.

Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis endet: durch Kündigung des Arbeitgebers, Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf einer Befristung oder Eintritt in die Rente. Er umfasst den gesetzlichen Mindesturlaub, gegebenenfalls den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und in der Regel auch den vertraglichen Mehrurlaub – es sei denn, Arbeits- oder Tarifvertrag regeln den Mehrurlaub ausdrücklich abweichend.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung: Wie viele Tage stehen Ihnen zu?

Bevor Sie rechnen, müssen Sie wissen, wie viele Urlaubstage noch offen sind. Dazu gehören der Urlaub des laufenden Jahres, eventuell übertragene Tage aus dem …

Bevor Sie rechnen, müssen Sie wissen, wie viele Urlaubstage noch offen sind. Dazu gehören der Urlaub des laufenden Jahres, eventuell übertragene Tage aus dem Vorjahr und – häufig übersehen – Urlaub aus noch weiter zurückliegenden Jahren, der wegen fehlender Hinweise des Arbeitgebers nicht verfallen ist.

Teilurlaub im Austrittsjahr

Für das Jahr des Ausscheidens regelt § 5 BUrlG, wann nur ein anteiliger Anspruch besteht:

SituationGesetzlicher Urlaubsanspruch im Austrittsjahr
Ausscheiden vor Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat
Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.)1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat
Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte (ab 01.07.)Voller gesetzlicher Jahresurlaub

Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufgerundet. Für vertraglichen Mehrurlaub kann der Arbeitsvertrag eine anteilige Kürzung vorsehen; fehlt eine klare Regelung, gelten häufig die gesetzlichen Grundsätze. Haben Sie im selben Jahr bereits bei einem früheren Arbeitgeber Urlaub erhalten, wird dieser nach § 6 BUrlG angerechnet; dafür muss der alte Arbeitgeber Ihnen eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Ihren genauen Anspruch können Sie mit dem Urlaubsanspruch-Rechner ermitteln.

Verfall von Urlaub: Die Hinweispflicht des Arbeitgebers

Lange galt: Wer seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nimmt, verliert ihn. Diese Regel hat die Rechtsprechung …

Lange galt: Wer seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nimmt, verliert ihn. Diese Regel hat die Rechtsprechung grundlegend verändert. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 (C-684/16) und dem darauf folgenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (9 AZR 423/16) verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber seine sogenannten Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Er muss Sie

  • konkret und rechtzeitig über Ihren noch offenen Urlaubsanspruch informieren,
  • Sie auffordern, den Urlaub so rechtzeitig zu nehmen, dass er im Urlaubsjahr verbraucht werden kann, und
  • Sie klar darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt.

Hat der Arbeitgeber das versäumt, bleibt der Urlaub bestehen und wird ins nächste Jahr mitgenommen – unter Umständen über viele Jahre. Auch die Verjährung beginnt nach dem Urteil des EuGH vom 22. September 2022 (C-120/21) und dem Urteil des BAG vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 266/20) erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt hat. Bei Langzeiterkrankten gelten Besonderheiten: Hier kann Urlaub nach der Rechtsprechung grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen, wobei es auch dabei auf die Hinweise des Arbeitgebers ankommen kann.

Ihr Arbeitsverhältnis endet und es ist noch Urlaub offen – vielleicht sogar aus Vorjahren? Ein Partner-Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft kostenfrei, wie viele Tage abzugelten sind, Antwort werktags innerhalb von 24 Stunden.

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Urlaubsabgeltung berechnen

Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach § 11 BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des …

Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach § 11 BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Einbezogen werden regelmäßige Bestandteile wie Grundgehalt, Zulagen und in der Regel auch Provisionen. Nicht berücksichtigt wird der zusätzlich für Überstunden gezahlte Verdienst. Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis im Berechnungszeitraum bleiben außer Betracht.

Bei festem Monatsgehalt hat sich eine vereinfachte Formel durchgesetzt: Drei Monatsgehälter entsprechen 13 Wochen. Diese teilen Sie durch die Zahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum (13 × Arbeitstage pro Woche).

Formel: Monatsgehalt brutto × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche) × offene Urlaubstage

Rechenbeispiele

BeispielMonatsgehalt bruttoArbeitstage/WocheWert pro TagOffene TageUrlaubsabgeltung brutto
Vollzeit3.900,00 €53.900 × 3 ÷ 65 = 180,00 €81.440,00 €
Teilzeit1.800,00 €31.800 × 3 ÷ 39 = 138,46 €6830,77 €
Vollzeit mit Altresturlaub4.550,00 €54.550 × 3 ÷ 65 = 210,00 €12 + 10 aus Vorjahren4.620,00 €

Im dritten Beispiel hatte der Arbeitgeber nie auf den drohenden Verfall hingewiesen. Die zehn Tage aus Vorjahren sind deshalb nicht verfallen und werden mit abgegolten. Bei stark schwankendem Verdienst – etwa durch Provisionen oder Schichtzulagen – sollten Sie die tatsächlichen Beträge der letzten 13 Wochen zugrunde legen, statt mit der Vereinfachung zu rechnen.

Steuern, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld

Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn. Sie wird als sonstiger Bezug lohnversteuert und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Anders als eine Abfindung …

Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn. Sie wird als sonstiger Bezug lohnversteuert und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Anders als eine Abfindung ist sie keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; die Fünftelregelung nach § 34 EStG kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht. Wie die Besteuerung einer Abfindung funktioniert, erläutern wir unter Abfindung versteuern.

Für das Arbeitslosengeld gilt § 157 Abs. 2 SGB III: Haben Sie eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Das Arbeitslosengeld beginnt also später, geht aber nicht verloren. Wie sich zusätzlich eine Abfindung auswirken kann, lesen Sie unter Abfindung und Arbeitslosengeld.

Freistellung, Aufhebungsvertrag und Vergleich

Viele Arbeitgeber versuchen, eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden, indem sie den Resturlaub während der Kündigungsfrist gewähren. Das ist zulässig: Werden Sie …

Viele Arbeitgeber versuchen, eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden, indem sie den Resturlaub während der Kündigungsfrist gewähren. Das ist zulässig: Werden Sie unwiderruflich freigestellt und erklärt der Arbeitgeber eindeutig, dass der Resturlaub damit gewährt wird, ist der Urlaub verbraucht. Fehlt eine solche klare Erklärung, kann der Anspruch auf Abgeltung bestehen bleiben. Werden Sie während der Freistellung krank, gilt der Urlaub für die nachgewiesenen Krankheitstage nicht als genommen.

Bei Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen ist Vorsicht geboten. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann nach § 13 BUrlG nicht im Voraus verzichtet werden. Allgemeine Ausgleichsklauseln wie „Mit dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche erledigt“ sind dennoch gefährlich: Ob sie die Urlaubsabgeltung erfassen, hängt vom Zeitpunkt und vom Wortlaut ab. Lassen Sie solche Regelungen vor der Unterschrift prüfen – mehr dazu unter Klauseln im Aufhebungsvertrag. Wurde Ihnen Urlaub zuvor schon verweigert, sollten Sie das dokumentieren, weil es für den Verfall eine Rolle spielen kann.

Fristen für die Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch. Sie verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis …

Die Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch. Sie verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Häufig gilt aber eine viel kürzere Ausschlussfrist aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Wird der Anspruch nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, kann er verfallen. Bei Tod des Arbeitnehmers geht der Abgeltungsanspruch nach der Rechtsprechung auf die Erben über.

Checkliste: Urlaubsabgeltung

Offene Urlaubstage für das laufende Jahr ermittelt

0/7 erledigt

Häufige Fehler bei der Urlaubsabgeltung

Alten Urlaub für verfallen halten: Ohne Hinweis des Arbeitgebers bleibt Urlaub oft über Jahre bestehen.
  • Alten Urlaub für verfallen halten: Ohne Hinweis des Arbeitgebers bleibt Urlaub oft über Jahre bestehen.
  • Mit dem Netto rechnen: Die Abgeltung wird brutto berechnet und dann versteuert.
  • Überstunden einrechnen: Zusätzliche Überstundenvergütung zählt nach § 11 BUrlG nicht zum Berechnungsverdienst.
  • Ausgleichsklausel unterschreiben: Pauschale Erledigungsklauseln können Ansprüche gefährden.
  • Abrechnung nicht prüfen: Viele Arbeitgeber zahlen die Abgeltung zu niedrig oder vergessen sie ganz – prüfen Sie die letzte Lohnabrechnung genau.

Lassen Sie prüfen, ob Ihre Urlaubsabgeltung vollständig und richtig berechnet ist. Foto der letzten Abrechnung, Name und E-Mail genügen – verschlüsselt übertragen, fertig in etwa einer Minute.

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Häufige Fragen

Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Es spielt keine Rolle, wer gekündigt hat oder ob das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Befristung endet. Auch Urlaub, den Sie wegen Krankheit nicht nehmen konnten, kann abzugelten sein. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses darf der gesetzliche Mindesturlaub dagegen nicht ausgezahlt werden.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Maßgeblich ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ohne zusätzliche Überstundenvergütung. Bei einer Fünf-Tage-Woche und festem Monatsgehalt rechnet man in der Praxis häufig: Monatsgehalt × 3 ÷ 65 = Wert eines Urlaubstags. Diesen Betrag multiplizieren Sie mit der Zahl der offenen Urlaubstage. Bei Teilzeit oder anderen Arbeitstagen ändert sich der Teiler entsprechend.

Kann mein Urlaub verfallen, wenn ich ihn nicht genommen habe?

Nur unter engen Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und konkret auf Ihren Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen und Sie aufgefordert hat, ihn zu nehmen. Hat er das versäumt, bleibt der Urlaub bestehen und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten.

Muss ich Urlaubsabgeltung versteuern?

Ja. Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug lohnversteuert. Sie ist außerdem grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG greift für die Urlaubsabgeltung in der Regel nicht, weil sie keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist, sondern Entgelt für nicht genommenen Urlaub. Das unterscheidet sie steuerlich von einer Abfindung.

Wirkt sich die Urlaubsabgeltung auf mein Arbeitslosengeld aus?

Ja. Nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Das Arbeitslosengeld beginnt also entsprechend später. Anders als bei einer Sperrzeit geht dabei aber kein Anspruch verloren, er wird lediglich nach hinten verschoben. Melden Sie sich trotzdem rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos, um keine weiteren Nachteile zu riskieren.

Kann ich auf meine Urlaubsabgeltung verzichten?

Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann nach § 13 BUrlG nicht wirksam im Voraus verzichtet werden. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, ist die Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch, über den unter bestimmten Voraussetzungen ein Vergleich geschlossen werden kann. Ob eine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich Ihren Anspruch tatsächlich erfasst, hängt stark vom Zeitpunkt und vom Wortlaut ab.

Wie lange kann ich die Urlaubsabgeltung noch einfordern?

Der Abgeltungsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Häufig gelten aber vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen, die auch die Urlaubsabgeltung erfassen können und oft nur drei Monate betragen. Fordern Sie Ihre Abgeltung deshalb möglichst bald nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Textform und beziffert ein.

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Stand: 09.10.2026