Aufhebungsvertrag und Sperrzeit – wie Sie das Risiko vermeiden

Rechtsanwalt Yazdan Yilmaz Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 6 Min.

Kurz gesagt

Sie können eine Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag vermeiden, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung haben. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt dieser typischerweise vor, wenn Ihnen sonst eine betriebs- oder personenbedingte Arbeitgeberkündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt.

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Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dauert in der Regel zwölf …

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dauert in der Regel zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Ob sie sich vermeiden lässt, entscheidet sich mit der Gestaltung des Vertrags – also vor der Unterschrift.

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Warum ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslösen kann

Die Arbeitslosenversicherung soll vor unverschuldeter Arbeitslosigkeit schützen. Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst, ohne einen wichtigen Grund …

Die Arbeitslosenversicherung soll vor unverschuldeter Arbeitslosigkeit schützen. Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, wird deshalb mit einer Sperrzeit belegt. Ein Aufhebungsvertrag ist aus Sicht der Agentur für Arbeit eine solche Lösung durch den Arbeitnehmer, denn ohne Ihre Unterschrift wäre das Arbeitsverhältnis nicht – oder nicht zu diesem Zeitpunkt – beendet worden.

Allgemeine Informationen zu allen Sperrzeitarten finden Sie unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese Seite konzentriert sich auf die Frage, wie Sie einen Aufhebungsvertrag so gestalten, dass das Risiko möglichst gering bleibt.

Folgen einer Sperrzeit

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe hat zwei Wirkungen:

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe hat zwei Wirkungen:

  1. Ruhen des Anspruchs: Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.
  2. Minderung der Anspruchsdauer: Nach § 148 SGB III verkürzt sich Ihre gesamte Bezugsdauer – bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit um mindestens ein Viertel.
AnspruchsdauerMinderung bei 12 Wochen Sperrzeit (Sperrzeittage, mindestens ¼)
6 Monate84 Tage (ca. 2,8 Monate), weil die Sperrzeittage hier mehr als ein Viertel ausmachen
12 Monateca. 3 Monate
18 Monateca. 4,5 Monate
24 Monateca. 6 Monate

Gerade bei älteren Arbeitnehmern mit langer Anspruchsdauer kann die Sperrzeit damit deutlich teurer werden, als die zwölf Wochen vermuten lassen. Das sollten Sie bei der Bewertung einer angebotenen Abfindung einrechnen.

Kürzere Sperrzeiten

Das Gesetz sieht Abstufungen vor:

  • drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis ohnehin ohne Sperrzeit geendet hätte,
  • sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder wenn zwölf Wochen nach den Umständen eine besondere Härte bedeuten würden.

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Der wichtige Grund: Was die Fachlichen Weisungen sagen

Was ein „wichtiger Grund“ ist, definiert das Gesetz nicht näher. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu interne Fachliche Weisungen erlassen, an denen sich die …

Was ein „wichtiger Grund“ ist, definiert das Gesetz nicht näher. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu interne Fachliche Weisungen erlassen, an denen sich die Arbeitsagenturen orientieren. Für Aufhebungsverträge ist dort eine Fallgruppe besonders wichtig: die drohende Arbeitgeberkündigung.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der Regel vor, wenn

  • der Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
  • diese Kündigung auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt worden wäre – nicht auf Ihr Verhalten,
  • die Arbeitgeberkündigung zum selben Zeitpunkt oder früher wirksam geworden wäre,
  • die Kündigungsfrist dabei eingehalten worden wäre,
  • Sie nicht ordentlich unkündbar waren und
  • eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.

Liegt die Abfindung in dieser Spanne, prüft die Agentur nach den Weisungen nicht, ob die angedrohte Kündigung tatsächlich rechtmäßig gewesen wäre. Das ist der entscheidende Vorteil dieser Fallgruppe.

Was gilt bei einer höheren oder niedrigeren Abfindung?

Eine höhere Abfindung ist nicht automatisch sperrzeitschädlich. Liegt sie außerhalb der Spanne, prüft die Agentur jedoch, ob die drohende Arbeitgeberkündigung sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Ist das der Fall, kann der wichtige Grund trotzdem anerkannt werden. Darüber hinaus kann ein wichtiger Grund bestehen, wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag objektiv Nachteile vermieden haben, die Ihnen bei einer Kündigung gedroht hätten. Wie hoch eine Abfindung üblicherweise ausfällt, erklärt Abfindung berechnen.

Wichtig: Fachliche Weisungen sind keine Gesetze. Sozialgerichte sind nicht an sie gebunden, und im Einzelfall kann die Bewertung abweichen. Für die Praxis sind sie dennoch der wichtigste Maßstab.

Gestaltung: So senken Sie das Sperrzeitrisiko

Beendigungsdatum an die Kündigungsfrist anpassen. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei einer Arbeitgeberkündigung möglich gewesen wäre, fällt nicht …

Beendigungsdatum an die Kündigungsfrist anpassen. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei einer Arbeitgeberkündigung möglich gewesen wäre, fällt nicht nur der wichtige Grund weg – es droht zusätzlich ein Ruhen wegen der Abfindung nach § 158 SGB III. Details dazu unter Abfindung und Arbeitslosengeld.

Anlass zutreffend dokumentieren. Halten Sie fest, dass der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung angekündigt hat – etwa in einer E-Mail oder im Vertragstext. Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.

Abfindungshöhe bewusst wählen. Die Spanne von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Jahr kann die Prüfung vereinfachen. Ob eine höhere Abfindung das Risiko wert ist, sollte im Einzelfall abgewogen werden.

Alternativen prüfen. Statt eines Aufhebungsvertrags kann auch eine Arbeitgeberkündigung mit anschließender Einigung in Betracht kommen – etwa eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, bei der die bloße Hinnahme nach den Weisungen in der Regel nicht zur Sperrzeit führt, oder ein gerichtlicher Vergleich. Den Unterschied zu einem nachträglichen Abwicklungsvertrag erklärt Abwicklungsvertrag. Mehr zur Kündigungsart unter betriebsbedingte Kündigung.

Weitere wichtige Gründe

Neben der drohenden Kündigung können auch persönliche Gründe einen wichtigen Grund darstellen, etwa gesundheitliche Gründe, die die bisherige Tätigkeit …

Neben der drohenden Kündigung können auch persönliche Gründe einen wichtigen Grund darstellen, etwa gesundheitliche Gründe, die die bisherige Tätigkeit unmöglich machen, der Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen oder Mobbing, das eine Fortsetzung unzumutbar macht. Solche Gründe sollten Sie gut dokumentieren, etwa mit ärztlichen Attesten. Die Agentur für Arbeit prüft hier besonders genau.

Checkliste: Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag vermeiden

Liegt eine konkrete Kündigungsankündigung des Arbeitgebers vor – schriftlich dokumentiert?

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Häufige Fehler

Die Sperrzeit nur in Wochen rechnen. Die Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel wird oft übersehen.

Die Sperrzeit nur in Wochen rechnen. Die Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel wird oft übersehen.

Ein vorgezogenes Ende akzeptieren. Ein Ende vor Ablauf der Kündigungsfrist kann den wichtigen Grund entfallen lassen und zusätzlich ein Ruhen auslösen.

Auf Vertragsformulierungen vertrauen. Die Agentur prüft die Wirklichkeit, nicht nur den Text. Weitere Prüfpunkte finden Sie unter Aufhebungsvertrag prüfen.

Bei verhaltensbedingten Vorwürfen unterschreiben. Droht eine verhaltensbedingte Kündigung, greift die Fallgruppe der Weisungen nicht ohne Weiteres.

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Häufige Fragen

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?

Nein, nicht immer. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst haben. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn Ihnen sonst eine Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen oder personenbezogenen Gründen zum selben Zeitpunkt gedroht hätte. Die Agentur prüft das anhand ihrer Fachlichen Weisungen und Ihrer Angaben. Ob ein wichtiger Grund anerkannt wird, ist Einzelfallfrage.

Wie lange dauert die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?

Die Regel-Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen ohne Sperrzeit geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären. Zusätzlich mindert sich die Anspruchsdauer, bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel.

Welche Abfindung ist sperrzeitunschädlich?

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird bei einer Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht geprüft, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig gewesen wäre, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt die Abfindung außerhalb dieser Spanne, prüft die Agentur, ob die drohende Kündigung sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Eine höhere Abfindung ist also nicht automatisch schädlich.

Verliere ich durch die Sperrzeit Arbeitslosengeld?

Ja. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch, Sie erhalten also kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer nach § 148 SGB III um die Sperrzeittage, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer. Bei einem Anspruch von zwölf Monaten sind das rund drei Monate, bei 24 Monaten bis zu sechs Monate.

Hilft es, wenn im Aufhebungsvertrag steht, dass der Arbeitgeber sonst gekündigt hätte?

Eine solche Formulierung kann hilfreich sein, wenn sie zutrifft. Die Agentur für Arbeit ist aber nicht an den Vertragstext gebunden, sondern prüft die tatsächlichen Umstände, gegebenenfalls auch durch Rückfrage beim Arbeitgeber. Wichtig ist, dass die drohende Kündigung betriebs- oder personenbedingt gewesen wäre, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Gibt es nach einem gerichtlichen Vergleich eine Sperrzeit?

In der Regel nicht. Klagen Sie gegen eine Arbeitgeberkündigung und einigen Sie sich vor dem Arbeitsgericht auf eine Beendigung mit Abfindung, führt das nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit. Anders kann es sein, wenn Kündigung und Vergleich vorher abgesprochen waren, um eine Sperrzeit zu umgehen.

Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?

Während einer Sperrzeit besteht die Versicherung über die Agentur für Arbeit in der Regel ab dem zweiten Monat. Für den ersten Monat kann ein nachgehender Leistungsanspruch aus der bisherigen Versicherung greifen. Die Details hängen von Ihrer persönlichen Situation ab, etwa einer Familienversicherung. Klären Sie den Versicherungsschutz rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse, um Lücken zu vermeiden.

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.

Stand: 09.10.2026