Kündigung bei Schwerbehinderung – Sonderkündigungsschutz und Integrationsamt
Kurz gesagt
Eine Kündigung bei Schwerbehinderung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat (§ 168 SGB IX) – vorausgesetzt, Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate. Der Schutz gilt auch für Gleichgestellte. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung beteiligen; fehlt das, ist die Kündigung unwirksam.
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Menschen mit Schwerbehinderung haben es auf dem Arbeitsmarkt oft schwerer. Deshalb schützt das Sozialgesetzbuch IX sie besonders vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes. Der Schutz besteht aus mehreren Bausteinen: der Zustimmung einer Behörde, der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und einer Mindestkündigungsfrist. Jeder Baustein ist eine mögliche Fehlerquelle für den Arbeitgeber – und damit eine Chance für Sie.
Wusste Ihr Arbeitgeber nichts von Ihrer Schwerbehinderung, teilen Sie sie ihm regelmäßig innerhalb von drei …
Wusste Ihr Arbeitgeber nichts von Ihrer Schwerbehinderung, teilen Sie sie ihm regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit. Erheben Sie außerdem innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage.
Kündigung bei Schwerbehinderung: Wer ist geschützt?
Den Sonderkündigungsschutz genießen
Den Sonderkündigungsschutz genießen
- schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und
- gleichgestellte behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden.
Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag der Antragstellung. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, aber noch keinen Gleichstellungsantrag gestellt, sind Sie nicht vom Sonderkündigungsschutz erfasst.
Wann der Schutz nicht greift
§ 173 SGB IX enthält wichtige Ausnahmen. Die Zustimmung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn
- das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht oder
- die Schwerbehinderung zu diesem Zeitpunkt weder nachgewiesen noch offenkundig ist und das Feststellungsverfahren nicht rechtzeitig vorher eingeleitet wurde bzw. wegen fehlender Mitwirkung nicht abgeschlossen werden konnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Antrag auf Feststellung oder Gleichstellung in der Regel mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. Wer erst nach Erhalt der Kündigung einen Antrag stellt, kann sich für diese Kündigung meist nicht mehr auf den Sonderschutz berufen.
Die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX
Vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber – ob ordentlich, außerordentlich oder als Änderungskündigung – muss das Integrationsamt zustimmen. In manchen …
Vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber – ob ordentlich, außerordentlich oder als Änderungskündigung – muss das Integrationsamt zustimmen. In manchen Bundesländern heißt die Behörde inzwischen Inklusionsamt. So läuft das Verfahren ab:
- Der Arbeitgeber stellt einen Antrag beim zuständigen Integrationsamt.
- Das Amt holt Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört Sie an.
- Es versucht häufig, eine gütliche Lösung zu finden, etwa durch Umsetzung oder technische Hilfen.
- Es entscheidet über die Zustimmung, bei ordentlichen Kündigungen in der Regel innerhalb eines Monats.
Ihre Stellungnahme im Verfahren ist wichtig. Schildern Sie, wie sich Ihre Behinderung auf die Arbeit auswirkt und welche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten es gibt. Je stärker die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt, desto strenger prüft das Amt.
Nach der Zustimmung muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung innerhalb eines Monats erklären. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 169 SGB IX mindestens vier Wochen. Für eine fristlose Kündigung gelten deutlich kürzere Fristen: Der Arbeitgeber muss die Zustimmung binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen beantragen.
Sie sind schwerbehindert oder gleichgestellt und haben eine Kündigung erhalten? Laden Sie Kündigung und Bescheid hoch – ein Partner-Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft kostenfrei, ob alle Schritte eingehalten wurden.
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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (SBV), muss der Arbeitgeber sie nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Kündigung unverzüglich und umfassend …
Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (SBV), muss der Arbeitgeber sie nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Kündigung unverzüglich und umfassend unterrichten und anhören. Eine Kündigung ohne diese Beteiligung ist ausdrücklich unwirksam. Daneben muss der Betriebsrat nach § 102 BetrVG angehört werden – mehr dazu auf unserer Seite zur Anhörung des Betriebsrats.
Mitteilung an den Arbeitgeber: die Dreiwochengrenze
Der Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wusste. Wusste er nichts, müssen Sie ihn aber innerhalb einer …
Der Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wusste. Wusste er nichts, müssen Sie ihn aber innerhalb einer angemessenen Frist informieren – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Versäumen Sie das, kann der Schutz verloren gehen. Teilen Sie die Schwerbehinderung oder den gestellten Antrag deshalb schriftlich und nachweisbar mit.
Klagefrist und § 4 Satz 4 KSchG
Auch bei schwerbehinderten Beschäftigten gilt: Die Kündigung muss innerhalb der Klagefrist von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Kannte …
Auch bei schwerbehinderten Beschäftigten gilt: Die Kündigung muss innerhalb der Klagefrist von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Kannte der Arbeitgeber die Schwerbehinderung und hat er ohne Zustimmung gekündigt, beginnt die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst mit Bekanntgabe einer behördlichen Entscheidung. Kannte er sie nicht, läuft die Frist ab Zugang. Weil das im Einzelfall schwer zu beurteilen ist, sollten Sie immer innerhalb von drei Wochen klagen.
Hat das Integrationsamt zugestimmt, prüft das Arbeitsgericht trotzdem, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Gerade bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder einer personenbedingten Kündigung spielen dabei das betriebliche Eingliederungsmanagement und mögliche Anpassungen des Arbeitsplatzes eine wichtige Rolle.
Checkliste: Kündigung bei Schwerbehinderung
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Häufige Fehler
Gleichstellung zu spät beantragt: Ein Antrag nach Erhalt der Kündigung hilft für diese Kündigung meist nicht mehr.
- Gleichstellung zu spät beantragt: Ein Antrag nach Erhalt der Kündigung hilft für diese Kündigung meist nicht mehr.
- Nur Widerspruch gegen die Zustimmung eingelegt: Ohne Kündigungsschutzklage kann die Kündigung trotzdem wirksam werden.
- Arbeitgeber nicht informiert: Ohne rechtzeitige Mitteilung kann der Schutz entfallen.
- Behördliche Zustimmung mit Wirksamkeit verwechselt: Die Zustimmung erlaubt die Kündigung nur – ob sie unwirksam ist, entscheidet das Arbeitsgericht.
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Häufige Fragen
Darf einem Schwerbehinderten gekündigt werden?
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, braucht der Arbeitgeber vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Außerdem muss er die Schwerbehindertenvertretung beteiligen und, falls vorhanden, den Betriebsrat anhören. Fehlt einer dieser Schritte, ist die Kündigung in vielen Fällen unwirksam. Zusätzlich prüft das Arbeitsgericht die üblichen Kündigungsgründe.
Gilt der Sonderkündigungsschutz auch bei einem GdB von 30 oder 40?
Nur, wenn Sie von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden. Mit der Gleichstellung erhalten Sie denselben Kündigungsschutz wie bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Die Gleichstellung wirkt ab dem Tag der Antragstellung. Damit der Schutz bei einer Kündigung greift, sollte der Antrag nach der Rechtsprechung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein.
Mein Arbeitgeber wusste nichts von meiner Schwerbehinderung. Bin ich trotzdem geschützt?
Ja, grundsätzlich schon – wenn die Schwerbehinderung beim Zugang der Kündigung bereits festgestellt oder rechtzeitig beantragt war. Sie müssen sich dann aber innerhalb einer angemessenen Frist, nach der Rechtsprechung regelmäßig drei Wochen nach Zugang, gegenüber dem Arbeitgeber auf Ihren Schutz berufen. Am besten schriftlich und mit Kopie des Bescheids oder des Antrags. Parallel läuft die Klagefrist.
Wie lange hat der Arbeitgeber nach der Zustimmung Zeit, zu kündigen?
Hat das Integrationsamt einer ordentlichen Kündigung zugestimmt, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären. Lässt er diese Frist verstreichen, ist die Zustimmung verbraucht und er müsste einen neuen Antrag stellen. Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten besonders kurze Fristen. Die Kündigungsfrist beträgt bei schwerbehinderten Menschen mindestens vier Wochen.
Was kann ich gegen die Zustimmung des Integrationsamts tun?
Gegen die Zustimmung können Sie Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen. Diese Rechtsbehelfe haben jedoch keine aufschiebende Wirkung – der Arbeitgeber darf trotzdem kündigen. Deshalb müssen Sie zusätzlich innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Beide Verfahren laufen getrennt. Eine anwaltliche Begleitung ist hier besonders sinnvoll, weil mehrere Fristen gleichzeitig zu beachten sind.
Brauche ich auch in der Probezeit die Zustimmung des Integrationsamts?
Nein. Der Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht. In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber keine Zustimmung. Die Schwerbehindertenvertretung muss nach überwiegender Auffassung aber dennoch beteiligt werden, und eine Benachteiligung wegen der Behinderung bleibt verboten.
Was passiert, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt wurde?
Dann ist die Kündigung nach § 178 Abs. 2 SGB IX unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung unverzüglich und umfassend unterrichten und anhören. Das gilt zusätzlich zur Zustimmung des Integrationsamts und zur Anhörung des Betriebsrats. Ob die Beteiligung ordnungsgemäß war, lässt sich oft erst im Prozess klären. Machen Sie diesen Punkt deshalb in Ihrer Klage geltend.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.
Stand: 09.10.2026
