Personenbedingte Kündigung – wann sie zulässig ist und wie Sie reagieren
Kurz gesagt
Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, dauerhaft nicht mehr vertragsgemäß erbringen können – etwa wegen Krankheit, Verlust einer notwendigen Erlaubnis oder längerer Haft. Ein Verschulden ist nicht nötig, der Arbeitgeber muss aber eine negative Zukunftsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und das Fehlen milderer Mittel nachweisen.
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Klagefrist: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Gilt auch, wenn Sie krankgeschrieben sind – Ihre …
Klagefrist: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Gilt auch, wenn Sie krankgeschrieben sind – Ihre Arbeitsunfähigkeit hält die Frist nicht an.
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt eine ordentliche Kündigung unter anderem dann, wenn sie durch „Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen“, bedingt …
Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt eine ordentliche Kündigung unter anderem dann, wenn sie durch „Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen“, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Gemeint sind Eigenschaften oder Umstände, die Sie daran hindern, die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten – ganz unabhängig davon, ob Sie daran etwas ändern wollen.
Die Grenze zur verhaltensbedingten Kündigung lässt sich mit einer einfachen Frage ziehen: Kann der Arbeitnehmer nicht, oder will er nicht? Wer nicht kann, fällt unter die personenbedingte Kündigung. Wer nicht will, unter die verhaltensbedingte. Dieser Unterschied hat praktische Folgen: Eine Abmahnung ist bei personenbedingten Gründen in der Regel nicht erforderlich, dafür ist die Prüfung der Zukunftsprognose besonders streng.
Typische Gründe für eine personenbedingte Kündigung
Die mit Abstand häufigste Fallgruppe ist die Krankheit. Weil sie eigene, sehr ausdifferenzierte Regeln hat, behandeln wir sie gesondert. Diese Seite …
| Grund | Typische Konstellation | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Krankheit | Langzeiterkrankung, häufige Kurzerkrankungen, dauerhafte Leistungsminderung | Drei-Stufen-Prüfung, BEM – siehe Kündigung wegen Krankheit |
| Verlust der Fahrerlaubnis | Berufskraftfahrer, Außendienst mit Fahrpflicht | Dauer des Entzugs, Einsatz anderswo möglich? |
| Fehlende Arbeitserlaubnis | Aufenthaltstitel läuft aus, keine Beschäftigungserlaubnis | Ist eine Verlängerung absehbar? |
| Haft | Antritt einer Freiheitsstrafe | voraussichtliche Haftdauer, Freigang, Überbrückbarkeit |
| Wegfall einer Berufszulassung | z. B. Entzug einer behördlichen Erlaubnis, die für die Tätigkeit zwingend ist | dauerhaft oder vorübergehend? |
| Mangelnde Eignung | fehlende fachliche oder körperliche Eignung, deutliche dauerhafte Minderleistung | Abgrenzung zum Verhalten, Vergleich mit Kollegen |
| Suchterkrankung | Alkohol- oder Drogenabhängigkeit | Therapiebereitschaft, Prognose |
Die mit Abstand häufigste Fallgruppe ist die Krankheit. Weil sie eigene, sehr ausdifferenzierte Regeln hat, behandeln wir sie gesondert. Diese Seite konzentriert sich auf die übrigen personenbedingten Gründe und die allgemeine Prüfung.
Voraussetzungen: So prüfen die Arbeitsgerichte
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber im Prozess nachvollziehbar darlegen und beweisen:
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber im Prozess nachvollziehbar darlegen und beweisen:
1. Negative Prognose
Zum Zeitpunkt der Kündigung muss feststehen, dass Sie auch künftig für eine erhebliche Zeit nicht in der Lage sein werden, Ihre Arbeit zu leisten. Ein vorübergehendes Hindernis – etwa ein Fahrverbot von wenigen Wochen oder eine kurze Untersuchungshaft – reicht in der Regel nicht. Bei Haft stellen die Gerichte auf die zu erwartende Haftdauer und Möglichkeiten wie offenen Vollzug oder Freigang ab; je länger die Abwesenheit, desto eher ist eine Überbrückung für den Arbeitgeber unzumutbar.
2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Ihr Ausfall muss den Betrieb spürbar belasten, etwa durch Störungen im Arbeitsablauf, fehlende Vertretung oder hohe Kosten. Ein Arbeitgeber, der den Ausfall problemlos auffangen kann, wird sich darauf schwer berufen können.
3. Keine milderen Mittel
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn es keine andere Lösung gibt. Der Arbeitgeber muss insbesondere prüfen:
- Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz, gegebenenfalls zu geänderten Bedingungen
- Umschulung oder Fortbildung, wenn sie zumutbar ist
- Überbrückung durch Urlaub, unbezahlte Freistellung oder befristete Vertretung
- bei gesundheitlichen Gründen: ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX
4. Interessenabwägung
Zuletzt werden die Interessen beider Seiten gewichtet. Für Sie sprechen etwa eine lange Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, Unterhaltspflichten, schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Frage, ob der Grund betrieblich mitverursacht wurde – zum Beispiel eine Erkrankung durch die Arbeitsbedingungen.
Personenbedingte Kündigungen scheitern häufig an der Prognose oder an fehlenden milderen Mitteln. Lassen Sie Ihre Kündigung kostenfrei von einem Partner-Fachanwalt einschätzen.
Mehr zur Prüfung: Kündigung prüfen lassen
Besonderer Schutz bei Behinderung
Sind Sie schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, braucht der Arbeitgeber nach Ablauf der ersten sechs Monate vor jeder Kündigung …
Sind Sie schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, braucht der Arbeitgeber nach Ablauf der ersten sechs Monate vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX); in einigen Bundesländern heißt die Behörde inzwischen Inklusionsamt. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Alles Wichtige dazu finden Sie unter Kündigung bei Schwerbehinderung. Unabhängig davon verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligungen wegen einer Behinderung.
Formale Punkte nicht übersehen
Auch eine inhaltlich nachvollziehbare personenbedingte Kündigung kann an der Form scheitern. Sie muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen, und ein …
Auch eine inhaltlich nachvollziehbare personenbedingte Kündigung kann an der Form scheitern. Sie muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen, und ein bestehender Betriebsrat muss vorher ordnungsgemäß angehört werden – inklusive der Umstände, auf die der Arbeitgeber seine Prognose stützt. Eine Übersicht über typische Unwirksamkeitsgründe bietet die Seite Kündigung unwirksam.
Arbeitslosengeld und Abfindung
Weil Sie den personenbedingten Grund meist nicht verschuldet haben, ist eine Sperrzeit eher die Ausnahme. Anders kann es liegen, wenn der Grund auf eigenem …
Weil Sie den personenbedingten Grund meist nicht verschuldet haben, ist eine Sperrzeit eher die Ausnahme. Anders kann es liegen, wenn der Grund auf eigenem Fehlverhalten beruht – etwa ein Führerscheinentzug nach einer Trunkenheitsfahrt. Details erläutert die Seite Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei personenbedingten Kündigungen nicht. Da der Arbeitgeber die Prognose aber beweisen muss und gerade bei gesundheitlichen Gründen oft Gutachten nötig werden, sind Vergleiche in der Praxis häufig. Wie Gerichte die Chancen einschätzen, beschreibt die Seite Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage.
Checkliste: Personenbedingte Kündigung erhalten
Zugangsdatum notieren und Klagefrist berechnen
0/7 erledigt
Häufige Fehler bei personenbedingter Kündigung
Den Grund als „Schicksal“ hinnehmen. Ob die Prognose wirklich negativ ist, entscheidet am Ende das Gericht – nicht der Arbeitgeber.
- Den Grund als „Schicksal“ hinnehmen. Ob die Prognose wirklich negativ ist, entscheidet am Ende das Gericht – nicht der Arbeitgeber.
- Andere Einsatzmöglichkeiten verschweigen. Teilen Sie mit, wo und wie Sie weiterarbeiten könnten.
- Ärztliche Unterlagen ungeprüft herausgeben. Welche Gesundheitsdaten Sie offenlegen, sollte mit anwaltlicher Hilfe entschieden werden.
- Die Frist wegen laufender Verfahren verstreichen lassen, etwa während eines Verfahrens zur Fahrerlaubnis oder zum Aufenthaltstitel.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung?
Entscheidend ist, ob Sie die Störung steuern können. Bei der verhaltensbedingten Kündigung wirft Ihnen der Arbeitgeber vor, dass Sie Pflichten verletzt haben, obwohl Sie sich anders hätten verhalten können. Bei der personenbedingten Kündigung können Sie die Arbeitsleistung aufgrund persönlicher Umstände nicht mehr erbringen, etwa wegen Krankheit, fehlender Erlaubnis oder Verlust einer Qualifikation. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich.
Braucht es vor einer personenbedingten Kündigung eine Abmahnung?
In der Regel nicht. Eine Abmahnung soll ein steuerbares Verhalten ändern. Wer aus persönlichen Gründen nicht leisten kann, kann sein Verhalten nicht durch eine Warnung korrigieren. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer den Mangel selbst beheben könnte, etwa durch das Beibringen einer erforderlichen Bescheinigung. Dann kann eine vorherige Aufforderung oder Abmahnung im Einzelfall geboten sein.
Kann ich gekündigt werden, wenn ich meinen Führerschein verliere?
Wenn das Fahren eines Fahrzeugs zu Ihren Hauptaufgaben gehört, kann der Verlust der Fahrerlaubnis eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Vorher muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob Sie für die Dauer des Entzugs anders eingesetzt werden können, etwa im Lager oder im Innendienst, oder ob eine Überbrückung durch Urlaub zumutbar ist. Bei einem kurzen Fahrverbot ist eine Kündigung meist unverhältnismäßig.
Darf mir wegen einer Haftstrafe gekündigt werden?
Eine Freiheitsstrafe kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, weil Sie Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Entscheidend sind die voraussichtliche Haftdauer, die Möglichkeit eines offenen Vollzugs oder Freigangs und ob der Arbeitgeber die Zeit zumutbar überbrücken kann. Bei längeren Haftstrafen gehen die Gerichte häufig davon aus, dass eine Überbrückung nicht zumutbar ist. Kurze Untersuchungshaft reicht in der Regel nicht aus.
Muss der Arbeitgeber mir einen anderen Arbeitsplatz anbieten?
Ja. Eine personenbedingte Kündigung ist nur das letzte Mittel. Gibt es im Unternehmen einen freien Arbeitsplatz, auf dem Sie trotz Ihrer Einschränkung arbeiten können, muss der Arbeitgeber Ihnen diesen anbieten – gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen oder nach zumutbarer Umschulung. Bei gesundheitlichen Einschränkungen gehört dazu auch die Prüfung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, etwa im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Droht bei einer personenbedingten Kündigung eine Sperrzeit?
Meist nicht, weil Sie die Kündigung nicht durch vertragswidriges Verhalten verursacht haben. Anders kann es aussehen, wenn der personenbedingte Grund auf eigenem Fehlverhalten beruht, etwa wenn der Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde. Dann prüft die Agentur für Arbeit, ob Sie die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt haben. Rechtzeitig arbeitsuchend melden müssen Sie sich in jedem Fall.
Gilt der Schutz bei personenbedingter Kündigung auch im Kleinbetrieb?
Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG gilt nur, wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten. Im Kleinbetrieb muss der Arbeitgeber also keine negative Prognose belegen. Unwirksam kann die Kündigung trotzdem sein, etwa bei Diskriminierung wegen einer Behinderung, bei fehlender Zustimmung des Integrationsamts oder bei Formfehlern.
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Quellen und Gesetze
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.
Stand: 09.10.2026
