Kosten am Arbeitsgericht – Gerichtsgebühren, Streitwert und Kostenregeln
Kurz gesagt
Die Kosten am Arbeitsgericht sind im Vergleich zu anderen Gerichten niedrig: Es gibt keinen Gerichtskostenvorschuss (§ 11 GKG), und bei einem gerichtlichen Vergleich entfallen die Gerichtsgebühren ganz. Ergeht ein Urteil, zahlt die unterlegene Partei die Gerichtskosten – ihre Anwaltskosten trägt in der ersten Instanz aber jede Seite selbst (§ 12a ArbGG).
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Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht …
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Da kein Vorschuss nötig ist, sind Gerichtskosten kein Grund, mit der Klage zu warten.
Kosten Arbeitsgericht: Was Sie wirklich zahlen müssen
Viele Menschen kennen Gerichtsverfahren aus dem Zivilrecht: Wer klagt, muss zunächst einen Vorschuss zahlen, und wer verliert, trägt sämtliche Kosten – auch …
Viele Menschen kennen Gerichtsverfahren aus dem Zivilrecht: Wer klagt, muss zunächst einen Vorschuss zahlen, und wer verliert, trägt sämtliche Kosten – auch die Anwälte der Gegenseite. Das Arbeitsgerichtsverfahren funktioniert in der ersten Instanz anders. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen können, ohne ein unkalkulierbares Kostenrisiko einzugehen.
Für Sie als Arbeitnehmer ergeben sich daraus drei Kostenblöcke, die Sie getrennt betrachten sollten:
- Gerichtskosten – Gebühren und Auslagen des Gerichts nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).
- Ihre eigenen Anwaltskosten – falls Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
- Die Anwaltskosten des Arbeitgebers – die Sie in der ersten Instanz nie tragen müssen.
Diese Seite konzentriert sich auf die Gerichtskosten und die besonderen Kostenregeln des Arbeitsgerichts. Wie sich eine Anwaltsrechnung zusammensetzt, erklären wir ausführlich bei den Anwaltskosten im Arbeitsrecht.
Kein Vorschuss: Klage ohne Vorleistung
Nach § 11 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen keine Kosten vorgeschossen. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Amts- oder Landgericht, …
Nach § 11 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen keine Kosten vorgeschossen. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Amts- oder Landgericht, wo eine Klage meist erst nach Zahlung des Vorschusses zugestellt wird.
Praktisch heißt das: Sie reichen Ihre Klage ein, das Gericht stellt sie dem Arbeitgeber zu und bestimmt einen Termin für die Güteverhandlung. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist, wird abgerechnet – und nur, wenn überhaupt Gebühren angefallen sind. Damit fällt eine typische Hürde weg, die in anderen Rechtsgebieten Menschen von einer Klage abhält.
Bevor Sie über Gerichtskosten nachdenken: Lassen Sie prüfen, ob Ihre Kündigung angreifbar ist. Laden Sie ein Foto Ihrer Kündigung hoch – die Klagefrist wird automatisch vorläufig berechnet.
Mehr zur Prüfung: Kündigung prüfen lassen
Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert und dem Kostenverzeichnis zum GKG (Teil 8 für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Für das Urteilsverfahren in …
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert und dem Kostenverzeichnis zum GKG (Teil 8 für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Für das Urteilsverfahren in der ersten Instanz fällt im Grundsatz eine Verfahrensgebühr mit dem Satz 2,0 an. Entscheidend ist jedoch, wie das Verfahren endet:
| Verfahrensende | Gerichtsgebühr (1. Instanz) |
|---|---|
| Gerichtlicher Vergleich | entfällt vollständig |
| Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung | entfällt in der Regel |
| Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Verzicht nach streitiger Verhandlung | ermäßigt (Satz 0,4) |
| Streitiges Urteil | voller Satz 2,0 |
Die genauen Tatbestände ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum GKG (Nr. 8210 KV GKG: Verfahren im Allgemeinen, Gebührensatz 2,0; Nr. 8211 KV GKG: Ermäßigung auf 0,4 bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitiges Urteil, etwa durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich – beim gerichtlichen Vergleich entfällt die Gebühr ganz). Neben den Gebühren können Auslagen entstehen, etwa für Zeugen oder Sachverständige. Diese sind bei typischen Kündigungsverfahren jedoch eher selten.
Rechenbeispiel Gerichtskosten
Angenommen, Sie verdienen 3.500 € brutto im Monat. Der Streitwert der Kündigungsschutzklage beträgt dann 10.500 €. Eine volle Gerichtsgebühr liegt bei diesem Streitwert nach Anlage 2 GKG (Streitwert bis 13.000 €, Stand KostBRÄG 2025, gültig seit 1. Juni 2025) bei 313,50 €; die 2,0-Gebühr nach Nr. 8210 KV GKG beträgt damit 627 €.
- Vergleich: 0 € Gerichtsgebühren.
- Urteil: 2,0 Gebühren, also ca. 600–700 €. Diese trägt, wer verliert. Gewinnen Sie, zahlt der Arbeitgeber.
Für eine persönliche Schätzung können Sie den Prozesskostenrechner für das Arbeitsgericht nutzen.
Der Streitwert: Die wichtigste Stellschraube
Sowohl Gerichtskosten als auch gesetzliche Anwaltsgebühren hängen vom Streitwert ab. Für Kündigungsstreitigkeiten gilt eine Deckelung: Nach § 42 Abs. 2 GKG ist …
Sowohl Gerichtskosten als auch gesetzliche Anwaltsgebühren hängen vom Streitwert ab. Für Kündigungsstreitigkeiten gilt eine Deckelung: Nach § 42 Abs. 2 GKG ist höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
Was zählt zum Vierteljahresverdienst? Grundsätzlich das regelmäßige Bruttoentgelt. Ob Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld anteilig einbezogen werden, beurteilen Gerichte unterschiedlich. Bei einem sehr kurzen Arbeitsverhältnis – etwa wenn die Kündigung noch in den ersten Monaten ausgesprochen wurde – setzen manche Gerichte einen geringeren Wert an.
Der Streitwert kann sich erhöhen, wenn weitere Anträge gestellt werden, zum Beispiel:
- ein Antrag auf Weiterbeschäftigung während des Verfahrens,
- ein Antrag auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses,
- Zahlungsanträge, etwa wegen ausstehenden Lohns,
- weitere Kündigungen, die zusätzlich angegriffen werden.
Zur Orientierung nutzen viele Gerichte den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, der für typische Anträge Richtwerte vorschlägt. Er ist nicht verbindlich, wird aber häufig herangezogen.
§ 12a ArbGG: Jede Seite zahlt ihren Anwalt selbst
Die bekannteste Kostenregel des Arbeitsrechts steht in § 12a ArbGG. Danach hat die obsiegende Partei im Urteilsverfahren erster Instanz keinen Anspruch auf …
Die bekannteste Kostenregel des Arbeitsrechts steht in § 12a ArbGG. Danach hat die obsiegende Partei im Urteilsverfahren erster Instanz keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Regel wirkt in beide Richtungen:
- Gewinnen Sie, zahlt der Arbeitgeber zwar die Gerichtskosten, nicht aber Ihren Anwalt.
- Verlieren Sie, müssen Sie den Anwalt des Arbeitgebers nicht bezahlen.
Ein Anwalt muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf diese Regel hinweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasst der Ausschluss auch Anwaltskosten, die vor dem Prozess entstanden sind. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Verfahren von einem anderen Gericht an das Arbeitsgericht verwiesen wurde – dann können Mehrkosten erstattungsfähig sein.
Selbst klagen: Die Rechtsantragstelle
Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG). Jedes Arbeitsgericht unterhält eine Rechtsantragstelle, bei der Sie Ihre …
Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG). Jedes Arbeitsgericht unterhält eine Rechtsantragstelle, bei der Sie Ihre Klage kostenlos zu Protokoll geben können. Die Mitarbeitenden dort helfen bei Formulierung und Form, beraten Sie aber nicht dazu, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat oder welche Strategie sinnvoll ist.
Ob Sie sich selbst vertreten sollten, hängt vom Fall ab. Der Arbeitgeber ist in Kündigungsverfahren häufig anwaltlich vertreten. Fragen wie die korrekte Sozialauswahl, die Anhörung des Betriebsrats oder die Verhandlung über eine Abfindung im Gütetermin lassen sich mit fachkundiger Unterstützung oft besser einschätzen.
Zweite Instanz: Was sich in der Berufung ändert
Wer vor dem Arbeitsgericht verliert, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen. In Streitigkeiten über das Bestehen oder …
Wer vor dem Arbeitsgericht verliert, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen. In Streitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG stets statthaft. Kostenrechtlich ändert sich dann einiges:
- Die Gerichtsgebühren sind höher als in der ersten Instanz.
- § 12a ArbGG gilt nicht mehr: Wer unterliegt, trägt grundsätzlich auch die Anwaltskosten der Gegenseite.
- Es besteht Vertretungszwang durch einen Anwalt oder einen Verbandsvertreter.
Eine Berufung sollte deshalb besonders sorgfältig abgewogen werden. Einen Überblick über den Weg durch die Instanzen gibt die Seite zum Ablauf der Kündigungsschutzklage.
Wer hilft bei den Kosten?
Wenn Sie die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen möchten oder können, gibt es Möglichkeiten:
Wenn Sie die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen möchten oder können, gibt es Möglichkeiten:
- Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeits-Rechtsschutz übernimmt je nach Vertrag Gerichts- und Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe deckt bei geringem Einkommen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise.
- Gewerkschaftsmitglieder erhalten häufig Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft.
Checkliste: Gerichtskosten im Blick behalten
Klagefrist von drei Wochen notieren – Kosten kein Grund zum Abwarten.
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Häufige Fehler
Mit der Klage warten, bis Geld da ist. Da kein Vorschuss verlangt wird, ist das unnötig und gefährdet die Frist.
- Mit der Klage warten, bis Geld da ist. Da kein Vorschuss verlangt wird, ist das unnötig und gefährdet die Frist.
- Glauben, man müsse bei Niederlage den gegnerischen Anwalt zahlen. In der ersten Instanz ist das ausgeschlossen.
- Erwarten, der Arbeitgeber erstatte bei Sieg den eigenen Anwalt. Das ist in der ersten Instanz ebenfalls ausgeschlossen.
- Die Berufungskosten unterschätzen. In der zweiten Instanz gelten die normalen Kostenregeln.
- Einen Vergleich nur nach der Abfindungshöhe bewerten. Auch Kosten, Zeugnis und Freistellung gehören in die Gesamtbetrachtung.
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob eine Klage für Sie sinnvoll ist? Ein Partner-Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung – werktags innerhalb von 24 Stunden.
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Häufige Fragen
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage?
Endet das Verfahren durch ein Urteil, fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von 2,0 Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz an. Bei einem Monatsgehalt von 3.500 € (Streitwert 10.500 €) sind das grob 600 bis 700 €. Diese Kosten trägt die unterlegene Partei. Wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, entfallen die Gerichtsgebühren vollständig.
Muss ich beim Arbeitsgericht einen Vorschuss zahlen?
Nein. Nach § 11 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen keine Kostenvorschüsse erhoben. Das Gericht stellt Ihre Klage zu und setzt einen Gütetermin an, ohne dass Sie vorher etwas bezahlen. Abgerechnet wird erst, wenn das Verfahren beendet ist. Ausnahmen gelten etwa für die Zwangsvollstreckung.
Wer zahlt die Gerichtskosten, wenn ich verliere?
Die Gerichtskosten trägt grundsätzlich die Partei, die den Prozess verliert, bei teilweisem Unterliegen werden sie anteilig verteilt. Anders als bei den Anwaltskosten gibt es hier keine Sonderregel. Haben Sie Prozesskostenhilfe oder eine Rechtsschutzversicherung, werden die Gerichtskosten je nach Bewilligung bzw. Vertrag von dort übernommen.
Wie wird der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage berechnet?
Nach § 42 Abs. 2 GKG ist höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr maßgeblich, in der Regel also drei Bruttomonatsgehälter einschließlich regelmäßiger Zulagen. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei sehr kurzem Arbeitsverhältnis setzen Gerichte teilweise einen geringeren Wert an. Zusätzliche Anträge, etwa auf ein Zeugnis, können den Streitwert erhöhen.
Fallen Gerichtskosten an, wenn ich die Klage zurücknehme?
Nehmen Sie die Klage zurück, bevor streitig verhandelt wurde, entfällt die Gerichtsgebühr nach dem Kostenverzeichnis zum GKG in der Regel. Nach einer streitigen Verhandlung ermäßigt sie sich, entfällt aber nicht vollständig. Ob und wann eine Rücknahme sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen, weil damit auch die Kündigung bestandskräftig werden kann.
Brauche ich vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?
In der ersten Instanz nicht. Sie können sich nach § 11 ArbGG selbst vertreten oder durch eine Gewerkschaft vertreten lassen. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts hilft kostenlos, die Klage zu formulieren. Erst vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang. Ob eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist, hängt von der Komplexität Ihres Falls ab.
Was kostet die Berufung beim Landesarbeitsgericht?
In der zweiten Instanz sind die Gerichtsgebühren höher als in der ersten. Vor allem gilt die Sonderregel des § 12a ArbGG dort nicht mehr: Wer die Berufung verliert, muss grundsätzlich auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Zudem besteht Anwaltszwang. Das Kostenrisiko steigt also deutlich und sollte vor einer Berufung genau geprüft werden.
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Quellen und Gesetze
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.
Stand: 09.10.2026
