Kündigung in der Elternzeit – wann Ihr Arbeitgeber nicht kündigen darf
Kurz gesagt
Eine Kündigung in der Elternzeit ist nach § 18 BEEG grundsätzlich unzulässig – vom Elternzeitverlangen bis zum letzten Tag der Elternzeit. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag 14 Wochen). Nur mit vorheriger Zulässigerklärung der zuständigen Landesbehörde darf der Arbeitgeber ausnahmsweise kündigen.
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Viele Eltern erleben die Elternzeit als Phase, in der sie sich voll auf die Familie konzentrieren möchten. Umso größer ist der Schock, wenn in dieser Zeit ein Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt. Das Gesetz stellt Mütter und Väter in Elternzeit unter einen besonderen Schutz. Dieser Schutz ist stark, aber er hat klare zeitliche Grenzen – und er setzt eine korrekte Anmeldung voraus. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt.
Greifen Sie eine Kündigung in der Elternzeit vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer …
Greifen Sie eine Kündigung in der Elternzeit vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage an. Auch wenn die Klagefrist in manchen Konstellationen später beginnt, ist das der sicherste Weg.
Kündigung in der Elternzeit: Der Schutz nach § 18 BEEG
Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Damit niemand den Schutz …
Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Damit niemand den Schutz durch eine sehr frühe Anmeldung künstlich verlängert, gibt es eine Vorlaufgrenze:
| Elternzeit für den Zeitraum … | Schutz beginnt frühestens … | Anmeldefrist nach § 16 BEEG |
|---|---|---|
| bis zum 3. Geburtstag des Kindes | 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit | spätestens 7 Wochen vor Beginn |
| zwischen 3. und 8. Geburtstag | 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit | spätestens 13 Wochen vor Beginn |
Ein Beispiel: Sie melden im Januar eine Elternzeit an, die im Juli beginnt. Dann sind Sie nicht schon ab Januar geschützt, sondern erst ab acht Wochen vor dem Start im Juli. In den Monaten dazwischen gilt nur der allgemeine Kündigungsschutz – und gegebenenfalls der Mutterschutz.
Der Schutz erfasst alle Arten der Arbeitgeberkündigung, also die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die Änderungskündigung. Er gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Beschäftigung, also auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit.
Zusammenspiel mit dem Mutterschutz
Für Mütter schließt sich die Elternzeit häufig direkt an die Schutzfrist nach der Geburt an. In dieser Phase können der Schutz nach dem Mutterschutzgesetz und der nach dem BEEG nebeneinander bestehen. Der Arbeitgeber bräuchte dann eine Zulässigerklärung nach beiden Gesetzen. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Kündigung in der Schwangerschaft.
Teilzeit während und ohne Elternzeit
Viele Eltern arbeiten während der Elternzeit in Teilzeit – zulässig sind derzeit bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Arbeiten Sie diese Teilzeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber, bleibt der Kündigungsschutz bestehen. Nach § 18 Abs. 2 BEEG sind zudem Beschäftigte geschützt, die keine Elternzeit nehmen, aber in Teilzeit arbeiten, einen Anspruch auf Elternzeit hätten und Elterngeld beziehen – und zwar während des Bezugszeitraums.
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Voraussetzung: Elternzeit richtig verlangt
Der Sonderkündigungsschutz knüpft an ein wirksames Elternzeitverlangen an. Das bedeutet:
Der Sonderkündigungsschutz knüpft an ein wirksames Elternzeitverlangen an. Das bedeutet:
- Schriftform: Der Antrag muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift beim Arbeitgeber eingehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügen E-Mail oder Fax nicht.
- Frist: Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen, für spätere Abschnitte spätestens 13 Wochen vor Beginn (§ 16 BEEG).
- Festlegung: Bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag müssen Sie zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen.
Wird eine Frist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit in der Regel entsprechend nach hinten – und damit auch der Kündigungsschutz. Hat der Arbeitgeber eine formfehlerhafte Anmeldung jedoch vorbehaltlos akzeptiert, kann er sich später unter Umständen nicht auf den Formfehler berufen. Das ist eine Frage des Einzelfalls.
Ausnahme: Zulässigerklärung durch die Behörde
In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Kündigung ausnahmsweise für …
In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nennt dafür typische Beispiele, etwa:
- die Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit,
- die Verlagerung des Betriebs, wenn ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar ist,
- besonders schwere Pflichtverstöße oder strafbare Handlungen,
- eine konkrete Existenzgefährdung des Betriebs.
Die Zulässigerklärung muss vor dem Ausspruch der Kündigung vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung heilt die Kündigung nicht. Liegt eine Zustimmung vor, prüft das Arbeitsgericht zusätzlich, ob die Kündigung auch nach allgemeinen Maßstäben wirksam ist – bei einer betriebsbedingten Kündigung etwa die Sozialauswahl.
Klagefrist bei Kündigung in der Elternzeit
Grundsätzlich gilt für jede Kündigung die dreiwöchige Frist der Kündigungsschutzklage. Bei Kündigungen, die einer behördlichen Zustimmung bedürfen, beginnt die …
Grundsätzlich gilt für jede Kündigung die dreiwöchige Frist der Kündigungsschutzklage. Bei Kündigungen, die einer behördlichen Zustimmung bedürfen, beginnt die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Sie. Weil Ihr Arbeitgeber von Ihrer Elternzeit naturgemäß weiß, kann diese Regel bei einer Kündigung ohne Zulässigerklärung bedeuten, dass die Frist gar nicht zu laufen beginnt. Allerdings können lange Untätigkeit und die Umstände des Einzelfalls Ihre Position schwächen. Handeln Sie deshalb innerhalb von drei Wochen.
Nach der Elternzeit: Was dann gilt
Mit dem Ende der Elternzeit endet auch der Sonderkündigungsschutz. Sie haben grundsätzlich Anspruch darauf, auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen …
Mit dem Ende der Elternzeit endet auch der Sonderkündigungsschutz. Sie haben grundsätzlich Anspruch darauf, auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Kündigt der Arbeitgeber kurz nach Ihrer Rückkehr, prüft das Gericht die Kündigung nach den allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Elternzeit kann im Einzelfall ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung sein.
Wollen Sie selbst gehen, gilt für eine Kündigung zum Ende der Elternzeit eine Frist von drei Monaten (§ 19 BEEG). Bedenken Sie mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld – Hinweise dazu finden Sie unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Checkliste: Kündigung in der Elternzeit erhalten
Zugangsdatum der Kündigung notieren, Briefumschlag aufheben
0/7 erledigt
Häufige Fehler
Elternzeit per E-Mail beantragt: Das gefährdet im Streitfall den Schutz.
- Elternzeit per E-Mail beantragt: Das gefährdet im Streitfall den Schutz.
- Zu frühe Sicherheit: Wer ein Jahr im Voraus anmeldet, ist nicht ab sofort geschützt.
- Nichts tun: Auch eine unzulässige Kündigung sollte fristgerecht angegriffen werden.
- Aufhebungsvertrag unterschreiben: Damit verzichten Sie auf den Schutz und riskieren eine Sperrzeit – prüfen Sie vorher die Folgen eines Aufhebungsvertrags.
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Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber mir in der Elternzeit kündigen?
In aller Regel nicht. Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber ab dem Elternzeitverlangen und während der gesamten Elternzeit nicht kündigen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die zuständige Landesbehörde die Kündigung vorher in einem besonderen Fall für zulässig erklärt hat, zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung in der Regel unwirksam – Sie müssen sie aber rechtzeitig angreifen.
Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Elternzeit?
Der Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Elternzeit verlangt haben – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vorher. Wer sehr früh anmeldet, ist also nicht automatisch sofort geschützt. Der Schutz dauert bis zum Ende der Elternzeit.
Gilt der Kündigungsschutz auch für Väter in Elternzeit?
Ja. § 18 BEEG unterscheidet nicht zwischen Müttern und Vätern. Jeder Elternteil, der wirksam Elternzeit verlangt hat, genießt denselben Sonderkündigungsschutz – unabhängig davon, ob beide Eltern gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit nehmen. Auch die Partnermonate sind geschützt. Entscheidend ist allein, dass die Elternzeit form- und fristgerecht schriftlich beim Arbeitgeber beantragt wurde.
Bin ich geschützt, wenn ich in der Elternzeit in Teilzeit arbeite?
Ja. Arbeiten Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit, gilt der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 BEEG ebenfalls. Geschützt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Beschäftigte, die ohne Elternzeit in Teilzeit arbeiten, Anspruch auf Elternzeit hätten und Elterngeld beziehen – dann für die Dauer des Bezugszeitraums. Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist dagegen nicht im selben Umfang geschützt.
Kann mir direkt nach der Elternzeit gekündigt werden?
Grundsätzlich ja. Der Sonderkündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Danach gelten wieder die allgemeinen Regeln, vor allem das Kündigungsschutzgesetz, wenn Ihr Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat und Sie länger als sechs Monate dort arbeiten. Eine Kündigung braucht dann einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund. Wird sie während der Elternzeit zugestellt, greift weiterhin der Sonderschutz.
Welche Kündigungsfrist gilt, wenn ich selbst zum Ende der Elternzeit kündige?
Möchten Sie das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beenden, gilt nach § 19 BEEG eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten. Zu einem anderen Zeitpunkt können Sie mit Ihrer regulären Kündigungsfrist kündigen. Bedenken Sie, dass eine Eigenkündigung beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen kann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Lassen Sie sich vor diesem Schritt beraten.
Reicht eine E-Mail, um Elternzeit zu beantragen?
Nein. Elternzeit muss schriftlich verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet das ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift – E-Mail, Fax oder Messenger reichen nicht. Fehlt die Form, kann im Streitfall auch der Kündigungsschutz wackeln. Reichen Sie den Antrag deshalb unterschrieben im Original ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – z. B. über die kostenfreie Ersteinschätzung von Gekündigt24.
Stand: 09.10.2026
